Zinsschranke ist ab 2021 auch in Österreich zu berücksichtigen

9. Dezember 2020

Umsetzung einer EU-Vorgabe.
Der Gesetzgeber war der Auffassung, dass die Zinsschranke bis 31. Dezember 2023 in österreichisches Recht umzusetzen sei. Die EU sah dies anders; zur Vermeidung eines entsprechendes Verfahrens wegen mangelnder Umsetzung einer EU-Richtlinie sieht das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz nunmehr in § 12a KStG eine Zinsschranke vor.

Ziel und Zweck der Zinsschranke.
Die Zinsschranke soll der Eindämmung überhöhter Zinszahlungen von Unternehmen und Unternehmensgruppen dienen.

Nach der ab 1. Jänner 2021 geltenden Regelung soll ein Zinsüberhang nur im Ausmaß von 30% des steuerlichen EBITDA abgezogen werden können. Ein Zinsüberhang liegt vor, soweit die abzugsfähigen Zinsaufwendungen die steuerpflichtigen Zinserträge eines Wirtschaftsjahres übersteigen.

Als steuerliches EBITDA gilt der vor Anwendung der Zinsschranke ermittelte Gesamtbetrag der Einkünfte, neutralisiert um steuerliche Abschreibungen und Zuschreibungen sowie den Zinsüberhang.

Der Zinsüberhang ist rechnerisch 30% des steuerlichen EBITDA als „verrechenbares EBITDA“ gegenüberzustellen. Findet der Zinsüberhang im verrechenbaren EBITDA Deckung, ist der Zinsüberhang vollständig abzugsfähig und die Grundregel der Zinsschranke kommt nicht zur Anwendung. Übersteigt hingegen der Zinsüberhang das verrechenbare EBITDA, kommt die Zinsschranke zur Anwendung; die Abzugsfähigkeit ist mit der Höhe des verrechenbaren EBITDA beschränkt.

Allerdings soll ein Zinsüberhang jedenfalls bis zu einem Betrag von 3 Millionen Euro abzugsfähig sein.

Wer ist betroffen?
Vom Abzugsverbot für Zinsen sollen unbeschränkt steuerpflichtige juristische Personen des privaten Rechts (somit auch Privatstiftungen) und aber auch bestimmte beschränkt steuerpflichtige Körperschaften betroffen sein.

Die Regelung zielt auf die Vermeidung von Gewinnverschiebungen innerhalb eines Konzerns ab. Daher sollen „eigenständige“ Körperschaften diese Bestimmungen nicht anzuwenden haben. Diese Ausnahme setzt voraus, dass die Körperschaft drei Anwendungsvoraussetzungen kumulativ erfüllt:

– Die Körperschaft wird nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen.

– Die Körperschaft verfügt über kein verbundenes Unternehmen.

– Die Körperschaft verfügt über keine ausländische Betriebsstätte.

Zu beachten ist jedoch eine Eigenkapital-Escape-Klausel. Danach kann eine Körperschaft einen Zinsüberhang dennoch in voller Höhe als Betriebsausgabe abziehen, wenn sie vollständig in einen Konzernabschluss (nach UGB, IFRS oder vergleichbaren Rechnungslegungsstandards wie zB US-GAAP) einbezogen wird und ihre Eigenkapitalquote am Abschlussstichtag des jeweiligen Wirtschaftsjahres gleich hoch oder höher ist als die Eigenkapitalquote des Konzerns, in den sie einbezogen wird (Eigenkapitalquotenvergleich).

Was geschieht mit dem nicht abzugsfähigen Zinsanteil?
Das Gesetz sieht einen Zinsvortrag in die nächsten Wirtschaftsjahre vor. Darüber hinaus ist es möglich, einen EBITDA-Vortrag vorzunehmen, wobei hier eine Beschränkung auf fünf folgende Wirtschaftsjahre gilt.