Das am 24. Juli 2020 im BGBl kundgemachte Investitionsprämiengesetz (InvPrG) soll für Unternehmen in und nach der COVID-19 Krise Anreize schaffen, in das Anlagevermögen zu investieren.
Gefördert werden materielle und immaterielle, aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen. Der Zuschuss beträgt idR 7 %. Bei bestimmten Investitionen in den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Life Science/Gesundheit beträgt die Prämie 14 %. Die Untergrenze für Investitionen beträgt EUR 5.000 und die Höchstgrenze EUR 50.000.000 pro Unternehmen bzw pro Konzerne im Sinne der Beteiligungsregelungen des § 244 UGB.
Voraussetzung für den Zuschuss ist, dass die ersten Maßnahmen nach dem 31. Juli 2020 und vor dem 1. März 2021 gesetzt wurden. Die Einreichung kann zwischen 1. September 2020 und 28. Februar 2021 bei der aws (Austria Wirtschaftsservice GmbH) durchgeführt werden. Die Auszahlung erfolgt grds am Ende der Investitionszeit (dh nach einem Jahr). Teilzahlungen für Großprojekte sind jedoch möglich. Dem InvPrG stehen 1 Mrd Euro zur Verfügung, er wurden jedoch – falls erforderlich – Aufstockungen zugesagt.
Die Ausgestaltung der Prämie ist gem § 3 InvPrG einer Richtlinie vorbehalten, auf die kurz eingegangen wird.
Wirkungsweise der Investitionsprämie
Bei der Investitionsprämie handelt es sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss für Investitionen an österreichischen Unternehmensstandorten und Betriebsstätten. Die Investitionsprämie ist weder eine Betriebseinnahme noch kommt es zu einer Aufwandskürzung. Somit können Abschreibungen ohne Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten berechnet werden.
Förderungsberechtigter
Förderungsfähig sind Unternehmen iSd § 1 UGB, die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen und rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden.
Als weitere Voraussetzung gilt, dass die Gründung zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits erfolgt ist und das Unternehmen über eine Steuernummer und eine KUR (Kennzahl des Unternehmensregisters) verfügt.
Nicht förderungsfähig sind
Förderungsfähige Investitionen
Gefördert werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen eines Unternehmens an österreichischen Standorten. Voraussetzung ist die Beantragung einer Investitionsprämie zwischen dem 1. September 2020 und 28. Februar 2021 und dass erste Maßnahmen gesetzt wurden. Als Neuinvestitionen gelten Investitionen in Wirtschaftsgüter, die erstmalig in das steuerliche Anlagenverzeichnis aufgenommen werden. Wird die Gewinnermittlung per Pauschalierung vorgenommen, sind diese Vorschriften analog anzuwenden.
Nicht förderungsfähig sind insbesondere klimaschädliche Investitionen, der Erwerb von unbebauten Grundstücken und Gebäuden (Ausnahme Direkterwerb von Befugten iSd § 117 Abs 4 GewO), Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen und aktivierte Eigenleistungen (siehe dazu im Detail die Verordnung).
Gebrauchte Güter kommen nur in Frage, wenn es sich um eine Neuanschaffung für das investierende Unternehmen bzw dem Konzern handelt.
Der Förderungswerber verpflichtet sich, die geförderten Vermögensgegenstände jeweils mindestens drei Jahre an einer Betriebsstätte in Österreich zu belassen. Die Sperrfrist wird nicht verletzt, wenn Vermögensgegenstände aufgrund von höherer Gewalt oder technischen Gebrechens aus dem Betriebsvermögen ausscheiden, sofern eine Ersatzinvestition getätigt wird und insgesamt die Sperrfrist eingehalten wird.
Förderhöhe
Die Investitionsprämie beträgt 7 % der begünstigten Neuinvestitionen. Bei Anschaffungen in den Bereichen Klimaschutz, Digitalisierung, Gesundheit und Life-Science beträgt die Investitionsprämie 14 %.
Fördergrenzen
Das minimale Förderbare Investitionsvolumen pro Antrag beträgt EUR 5.000 (exkl Umsatzsteuer). Es können einerseits mehrere Anträge gestellt werden, andererseits ist es aber auch zulässig, dass kleinere Investitionen zu einem Antrag zusammengerechnet werden. Das maximale Investitionsvolumen beträgt EUR 50 Mio (exkl Umsatzsteuer) pro Unternehmen bzw Konzerne im Sinne der Beteiligungsregelungen des § 244 UGB.
Abwicklung und Auszahlung der Förderung
Mit der Abwicklung der Förderung ist die aws beauftragt. Vom 1. September 2020 bis 28. Februar 2021 kann ein schriftlicher Förderantrag über https://foerdermanager.aws.at eingebracht werden.
Der Zuschuss wird erst nach Vorlage der finalen Abrechnung und nach durchgeführter Prüfung durch die aws ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt als Einmalzahlung.
Weiters ist zu beachten, dass alle rechtzeitig und vollständig eingebrachten Anträge bearbeitet werden und die Prämie ausbezahlt wird.
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