Im Rahmen einer Pressekonferenz wurde verlautbart, dass eine Einigung über die Home Office-Regelung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmer erzielt wurde. Die Details bleiben einem Gesetzesentwurf der Regierungspartei vorbehalten. Einige wenige Informationen gibt es dennoch:
Prinzip der Freiwilligkeit
Die Vereinbarung, im Home Office arbeiten zu können, soll einer (freiwilligen) Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorbehalten sein. Betriebsvereinbarungen sind selbstverständlich ebenfalls zulässig. Für Schäden, die Haushaltsangehörige oder Haustiere zu bereitgestellten Arbeitsmitteln verursachen, sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haften.
Unfallversicherungsschutz und andere Schutzmaßnahmen
Arbeitnehmerschutzbestimmungen gelten weiterhin. Das Arbeitsinspektorat soll kein Betretungsrecht für private Wohnungen erhalten. Die bisherige COVID-19-Regelung zur Unfallversicherung soll übernommen werden.
Arbeitsmittel und steuerliche Behandlung
Arbeitsmittel werden grundsätzlich vom Arbeitgeber bereitgestellt. Arbeitnehmereigene Arbeitsmittel sind zulässig, wofür eine eigene Abgeltung nötig ist. Bereitstellungen für digitale Arbeitsmittel sollen keinen Sachbezug darstellen. Der Ersatz von Mehrkosten soll für 100 Tage à EUR 3,00 (lohn-)steuerfrei möglich sein.
Für Arbeitnehmer selbst sollen für belegmäßig nachgewiesene ergonomische Einrichtungen für den Home-Office-Arbeitsplatz Werbungskosten bis zu EUR 300,00 im Rahmen der Veranlagung abgesetzt werden können, dies soll bereits ab der Veranlagung 2020 gelten.
Die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zum Home Office sollen bis 2023 anwendbar sein. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Eine generelle Regelung zur Absetzbarkeit von Kosten des Arbeitszimmers in der eigenen Wohnung scheint damit jedenfalls nicht geschaffen zu werden.
Verlängerung von Begünstigungen bis 30. Juni 2021
Mit dem 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz, das noch vom Parlament zu beschließen ist, sollen die bisherigen Begünstigungen, die mit 31 März 2021 ausgelaufen wären, bis 30. Juni 2021 verlängert werden.
Dazu zählt die Fortgeltung der Berücksichtigung des Pendlerpauschales, die steuerfreie Behandlung von Zulagen und Zuschlägen trotz Telearbeit, Quarantäne, Kurzarbeit und die steuerfreie Auszahlung von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer.
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