Kurz vor Weihnachten wurde im Finanzausschuss eine zusätzliche Einkommensteuerbefreiung für Gutscheine beschlossen. Eine ähnliche Steuerbefreiung existierte bereits im Jahr 2020; sie lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Steuerfreiheit bis EUR 551,00
Wenn im Kalenderjahr 2021 der steuerfreie Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen aufgrund der COVID-19-Krise nicht oder nicht zur Gänze genutzt werden kann, können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Gutscheine bis maximal EUR 365,00 steuerfrei gewähren.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Gutscheine vom Arbeitgeber im November 2021, Dezember 2021 oder Jänner 2022 an den Arbeitnehmer ausgegeben werden. Die Steuerbefreiung gilt unter anderem für Gutscheine von Einzelhändlern und von Verbänden von Einzelhändlern (zB Einkaufsmünzen). Goldmünzen bzw Golddukaten, bei denen der Goldwert im Vordergrund steht, können ebenfalls zugewendet werden (LStR 2002 Rz 80). Diese Gutscheine sind ein steuerfreier geldwerter Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und daher auch von der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds und dem DZ befreit. Die Steuerbefreiung wurde jedoch – soweit aktuell ersichtlich – (noch) nicht auf den Sozialversicherungsbereich ausgedehnt. Im letzten Jahr gab es zusätzlich eine Befreiung gem § 746 Abs 3 ASVG von den Sozialversicherungsbeiträgen. Im Zuge der aktuellen Gesetzwerdungsprozesse könnte es jedoch noch zu einer entsprechenden Anpassung der Bestimmungen kommen.
Der Freibetrag über Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von EUR 186,00 im Kalenderjahr bleibt unseres Erachtens zusätzlich bestehen; es ist auch zulässig, dass die beiden Höchstbeträge auch in einem Gutschein kumuliert werden. Die Abhaltung einer besonderen Betriebsfeier ist nicht Voraussetzung dafür, dass Sachzuwendungen steuerfrei sind.
Eine Aufnahme der Gutscheine in das Lohnkonto ist nicht erforderlich; eine Entlastung für die Lohnverrechnung.
Keine steuerfreie COVID-19-Prämie
Im aktuellen Gesetzwerdungsprozess gab es keine Beschlussfassung über eine steuerfreie COVID-19-Prämie. Diese war – wie bekannt – im Jahr 2020 unter besonderen Bedingungen, steuer- und sozialversicherungsfrei.
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