24. November 2020
Das BMF hat am 23. November 2020 die Richtlinien zur Verordnung über die Gewährung eines Fixkostenzuschuss 800.000 (FKZ II) veröffentlicht.
Die Eckpunkte des FKZ II lassen sich wie folgt darstellen:
Anwendungsvoraussetzungen
- Das antragstellende Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebstätte in Österreich
- Das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus und erzielt Einkünfte aus
- Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG),
- Selbständiger Tätigkeit (§ 22 EStG),
- Gewerbebetrieb (§ 23 EStG).
- Der Umsatzausfall in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen beträgt mindestens 30%.
- Ein direktes Anschließen an den Fixkostenzuschuss I (FKZ I) ist erfreulicherweise nicht (mehr) erforderlich.
Fixkosten
- Geschäftsraummiete und Pacht
- Absetzung für Abnutzung (Afa)
- Lineare Abschreibung § 7 Abs 1 EStG (inkl. Sonderbestimmungen des § 8 EStG)
- Degressive Abschreibung § 7 Abs 1a EStG
- wenn das Wirtschaftsgut unmittelbar der betrieblichen Tätigkeit dient
- vor dem 16. September 2020 angeschafft oder bestellt und vor dem jeweiligen Betrachtungszeitraum in Betrieb genommen
- Ein Afa-Äquivalent bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die nicht im Eigentum des Unternehmens stehen aber ein primäres Betriebsmittel für die Erzielung der Umsätze darstellt (Operating Leasing)
- Leasingraten – nur den Finanzierungskostenanteil wenn die Afa (Finanzierungsleasing) bzw das Afa-Äquivalent (Operating Leasing) bereits als Fixkosten geltend gemacht wurde
- Ein angemessener Unternehmerlohn
- EUR 666,66 bis maximal EUR 2.666,67 pro Monat
- Grundlage ist der steuerliche Gewinn (Gewinntangente bei Mitunternehmerschaften) des letzten veranlagten Jahres dividiert durch die Monate der unternehmerischen Tätigkeit
- Nebeneinkünfte (bspw Vermietung und Verpachtung) sind abzuziehen
- Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge bis maximal EUR 2.666,67 wenn nicht ASVG versichert
- Personalaufwendungen
- Unbedingt erforderliche Personalaufwendungen, die unabhängig von der Auslastung anfallen, wenn das Unternehmen tatsächliche für Kunden geöffnet ist.
- Lohnnebenkosten sind nicht umfasst.
- Betriebliche Versicherungsprämien
- Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
- Betriebliche Lizenzgebühren
- Telekommunikation, Strom, Gas und andere Energie und Heizungskosten
- Bis zu EUR 1.000,00 für Aufwendungen eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters für die Beantragung des FKZ II, sofern unter EUR 36.000 beantragt wurde.
- Endgültig frustrierte Aufwendungen; Pauschalen für Reisebüros und Reiseveranstalter (19%), Event-/Veranstaltungsagenturen (36%), Dienstleister für Veranstalter (12,5%)
- Verderbliche oder saisonale Waren bei Wertverlust von mindestens 50%
Höhe des FKZ II
Die Höhe des FKZ II ergibt sich aus dem prozentuellen Umsatzsaufall multipliziert mit den Fixkosten im jeweiligen Betrachtungszeitraum. Der Umsatzausfall berechnet sich aus der Summe der Umsätze des gesamten beantragten Betrachtungszeitraums im Vergleich zum jeweiligen Zeitraum im Jahr 2019.
Unternehmer, die im letztveranlagten Jahr im Zeitpunkt der Antragstellung weniger als EUR 120.000 Umsatz erzielt haben, können pauschal 30% der Umsatzausfälle als FKZ II beantragen.
Der FKZ II beträgt maximal EUR 800.000 (EUR 100.000 Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und EUR 120.000 Fischerei- und Aquakultur) und minimal EUR 500.
Betrachtungszeitraum
- 16. September bis 30. September 2020
- Monatlich von Oktober 2020 bis Juni 2021
Der Antrag kann für den gesamten Zeitraum geltend gemacht werden oder auf maximal zwei Blöcke aufgeteilt werden. Die Blöcke können unterschiedlich lange Zeiträume umfassen.
Überschneidung von Umsatzersatz und FKZ II
Der Umsatzersatz ist jedenfalls zuerst zu beantragen. Unternehmen, die den Umsatzersatz für den ganzen November erhalten (bspw Gastronomie, Hotellerie) können den November nicht als Betrachtungszeitraum für den FK II wählen. Unternehmer, die erst ab 17. November 2020 vom Lockdown betroffen sind, können den November und Dezember in den FK II einbeziehen, müssen jedoch den Durchschnitt des Fixkostenzuschusses pro Tag berechnen und für den Zeitraum des Umsatzersatzes ausscheiden.
Ausschlussgründe für den FKZ II
- Ein rechtskräftig festgestellter Missbrauch (§ 22 BAO) in den letzten drei veranlagten Jahren mit einer steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 100.000 im jeweiligen Veranlagungszeitraum
- Wenn in den letzten fünf veranlagten Jahren ein EUR 100.000 übersteigender Betrag von einem Abzugsverbot (bspw Managergehälter über EUR 500.000, § 12 Abs 1 KStG) oder einer Hinzurechnungsbesteuerung (Passiveinkünfte, § 10a KStG) betroffen war. Es sei denn die vom Abzugsverbot bzw der Hinzurechnungsbesteuerung betroffenen Beträge wurden in der Körperschaftsteuererklärung offengelegt und übersteigen nicht EUR 500.000.
- Das Unternehmen hat einen Sitz oder eine Niederlassung in einem Staat, der auf der Liste der EU nicht kooperativer Länder und Gebiete (https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-list-of-non-cooperative-jurisdictions/#) steht.
- Über das Unternehmen oder dessen geschäftsführende Organe wurde aufgrund eines vorsätzlichen Finanzvergehens (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) eine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße verhängt, die den Betrag von EUR 10.000 übersteigt.
- Gegen die Person oder das Unternehmen ist ein Insolvenzverfahren anhängig bzw die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind erfüllt.
- Das Unternehmen ist am 31.12.2019 als Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) im Sinne der EU-Verordnung Nr. 651/2014
- Der Schadensminderungspflicht wurde nicht nachgekommen.
Antragstellung
Der Antrag ist ausschließlich über FinanzOnline zu stellen. Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten müssen von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden. Eine Ausnahme gilt für Unternehmen, die von der Pauschalierung Gebrauch machen oder weniger als EUR 36.000 als FKZ II beantragen.
Die Auszahlung erfolgt in zwei Tranchen. Der Antrag für die erste Tranche (80% der Fixkosten) kann von 23. November 2020 bis 30. Juni 2021 gestellt werden. Die zweite Tranche (restliche 20%) kann von 30. Juni bis 31. Dezember 2021 beantragt werden. Korrekturen sind in der zweiten Tranche möglich.