Die Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen endet mit 31. März 2025; eine Übergangsregelung gilt es zu beachten:
Die Bundesregierung hatte es bereits angekündigt und mit dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 (BSMG 2025) auch umgesetzt. Gem § 28 Abs 62 UStG gilt, dass der Erwerb von Photovoltaikanlagen nur mehr dann umsatzsteuerbefreit ist, wenn die Lieferung vor dem 31. März 2025 ausgeführt wird.
Wenn der Vertragsabschluss für die Photovoltaikanlagen bis 6. März 2025 erfolgte, kann die Lieferung weiterhin umsatzsteuerfrei erfolgen. Jedoch muss diese bis 31. Dezember 2025 erfolgt sein. Eine spätere Lieferung führt zu einer Umsatzsteuerpflicht, auch wenn der Vertragsabschluss noch rechtzeitig Anfang März besiegelt wurde. Mit dieser Übergangsregelungen sollen verfassungsrechtliche Bedenken beseitigt werden.
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