Reparaturdienstleistungen mit 10%igem Umsatzsteuersatz.
Mit dem beschlossenen COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wird der 10%ige Umsatzsteuersatz auch auf Reparaturdienstleistungen ausgeweitet.
Umfang der Begünstigung.
Bei Reparaturdienstleistungen betreffend Fahrräder, Schuhe, Lederwaren, Kleidung oder Haushaltswäsche wird ab 2021 der 10%-Satz zur Anwendung gelangen. Mit umfasst sind aber auch Ausbesserungs- und Änderungsarbeiten. Die Reparatur von Elektrogeräten bzw technischen Geräten unterliegt weiterhin dem Normalsteuersatz von 20 %.
Damit soll eine Stärkung der nachhaltigen Kreislaufwirtschaft erfolgen – so die Erläuterungen zur Abänderung.
Zeitlich unbefristete Begünstigung.
Da es sich bei der Umsatzsteuerreduktion um keine COVID-19-bedingte Maßnahme handelt, wird auch keine zeitliche Befristung vorgesehen. Die Steuerreduktion ist daher unbefristet für Umsätze, die sich nach dem 31. Dezember 2020 ereignen, anzuwenden.