Ab dem 1. Jänner 2025 wird in Österreich ein Einwegpfandsystem für Getränkeverpackungen eingeführt. Folgendes ist zu erwähnen:
Alle Jahre wieder, sollte man sich Gedanken machen, ob die Anschaffung von begünstigten Wertpapieren gem § 10 EStG für natürliche Personen sinnvoll ist, um den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zu nutzen.
Mit diesem Newsletter möchten wir Sie über die aktuellen Gesetzespakete der Bundesregierung informieren. Folgende Gesetzespakete liegen vor: Abgabenänderungsgesetz 2024, damit im Zusammenhang steht ein Entwurf einer Verordnung zum Steuerreporting für Kapitalvermögen. Weiters gibt es aus dem arbeitsrechtlichen Bereich das sogenannte Telearbeitsgesetz, das im Ministerialentwurf vorliegt und ebenfalls auch ein paar steuerrechtliche Änderungen enthält. Darüber hinaus wurde das Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 zur Begutachtung versandt.
Wir möchten einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen im Steuerrecht geben. Die Darstellungen sind natürlich nur als allgemeine Information zu verstehen und ersetzen keinesfalls eine individuelle Beratung.
Wir möchten einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen im Steuerrecht geben. Die Darstellungen sind natürlich nur als allgemeine Information zu verstehen und ersetzen keinesfalls eine individuelle Beratung.
Gemäß § 8 Registrierkassensicherheitsverordnung sind Unternehmer zu jedem Monatsende verpflichtet, die Zwischenstände des Umsatzzählers der Registrierkasse zu ermitteln und als Barumsatz mit Betrag 0 und elektronischer Signatur im Datenerfassungsprotokoll der Registrierkasse zu speichern (sogenannter Monatsbeleg).
Wir möchten einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen im Steuerrecht geben. Die Darstellungen sind natürlich nur als allgemeine Information zu verstehen und ersetzen keinesfalls eine individuelle Beratung.
Am 15. Dezember 2023 wurde im Parlament eine steuerfreie Mitarbeiterprämie für 2024 beschlossen.
Einkommen- und Körperschaftsteuernachzahlungen für das Veranlagungsjahr 2022 werden ab 1. Oktober wieder verzinst.
Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag gem § 10 EStG erlaubt Ihnen, einen Teil Ihres Gewinnes steuerfrei zu stellen, sofern dieser Betrag für begünstigte Investitionen verwendet wird.
Gemäß § 8 Registrierkassensicherheitsverordnung sind Unternehmer zu jedem Monatsende verpflichtet, die Zwischenstände des Umsatzzählers der Registrierkasse zu ermitteln und als Barumsatz mit Betrag 0 und elektronischer Signatur im Datenerfassungsprotokoll der Registrierkasse zu speichern (sogenannter Monatsbeleg).
Der mit 1,3 Mrd Euro gedeckelte Energiekostenzuschuss der Republik Österreich soll die inflationsbedingten Mehrkosten bei Strom, Erdgas und Treibstoffen von Unternehmen teilweise abfedern. Die entsprechende Richtlinie ist von der Europäischen Kommission zwar noch nicht genehmigt, eine Vorab-Anmeldung ist über die website der aws ab 7. November 2022 möglich. Aufgrund des „first come first served“ Prinzips ist es ratsam, so rasch als möglich, die Vorab-Anmeldung einzureichen. Davon hängt der Zeitrahmen des finalen Antrags ab, bei dem wiederum das „frühe Vogel-Prinzip gilt“. Hier die ersten Details:
Gemäß § 8 Registrierkassensicherheitsverordnung sind Unternehmer zu jedem Monatsende verpflichtet, die Zwischenstände des Umsatzzählers der Registrierkasse zu ermitteln und als Barumsatz mit Betrag 0 und elektronischer Signatur im Datenerfassungsprotokoll der Registrierkasse zu speichern (sogenannter Monatsbeleg).
In letzter Minute wurde am 16. Dezember 2021 ein Antrag im Parlament beschlossen, dass COVID-19-Prämien, die bis Februar 2022 vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer ausbezahlt werden, lohnsteuerfrei sind.
Mit zwei Gesetzesnovellen sollen aufgrund des neuerlichen Lockdowns Erleichterungen für die Abgabenentrichtung beschlossen werden. Einerseits geht es um die Abgabenschulden gegenüber dem Finanzamt und andererseits um Beitragsrückstände gegenüber der Österreichischen Gesundheitskasse
Mit einer gesetzlichen Änderung soll ab 2022 die Steuerbefreiung für Essensgutscheine neu geregelt werden, zukünftig soll auch die Konsumation im Homeoffice begünstigt sein.
Kurz vor Weihnachten wurde im Finanzausschuss eine zusätzliche Einkommensteuerbefreiung für Gutscheine beschlossen. Eine ähnliche Steuerbefreiung existierte bereits im Jahr 2020; sie lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Mit einer Gesetzesnovelle sollen aufgrund des neuerlichen Lockdowns Erleichterungen für die Abgabenentrichtung beschlossen werden. In der 14. Sitzung des Finanzausschusses des Parlaments wurde ein entsprechender Gesetzesantrag eingebracht. Die Details sind noch nicht verfügbar, das Bundesministerium für Finanzen hat jedoch bereits erste Informationen veröffentlicht.
Österreich befindet sich ab 22. November 2021 in einem „harten Lockdown“. Laut Presseinformation des Bundesministeriums für Finanzen sollen die bereits bisher bekannten Maßnahmen zur Linderung des wirtschaftlichen Schadens verlängert werden.
Bei bestimmten Lieferungen und Dienstleistungen von Unternehmern an Private in anderen EU-Mitgliedstaaten konnte nach der bisherigen Rechtslage die Leistung mit österreichischer Umsatzsteuer fakturiert werden. Das hat sich mit 1. Juli 2021 geändert; es kann Handlungsbedarf bis 10. August 2021 bestehen.
Die Antragstellung des Härtefallfonds Phase 2 ist nur mehr bis einschließlich 31. Juli 2021 möglich.
Die parlamentarische Umsetzung hat dann doch etwas länger auf sich warten lassen. Nunmehr sind die ertragsteuerlichen Regelungen des homeoffice-Pakets beschlossen worden; die arbeitsrechtlichen Bestimmungen befinden sich jedoch weiterhin im parlamentarischen Umsetzungsprozess. Ungeachtet dessen werden die steuerlichen Regelungen erläutert. Eines bereits vorweg; ein Teil der Bestimmungen ist schon ab der Veranlagung 2020 anwendbar.
Der von der Bundesregierung im Sommer 2020 angekündigte Waldfonds steht, die 350 Millionen Euro können ab 1. Februar 2021 beantragt werden.
Im Rahmen einer Pressekonferenz wurde verlautbart, dass eine Einigung über die Home Office-Regelung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmer erzielt wurde. Die Details bleiben einem Gesetzesentwurf der Regierungspartei vorbehalten. Einige wenige Informationen gibt es dennoch:
Mit dem derzeit im Entwurf vorliegenden 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz soll es im Bereich der Investitionsprämie zu einer Erleichterung bzw Anpassung kommen.
Für Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Schutzmasken, die nach dem 22.Jänner 2021 ausgeführt werden, ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 0 %.
Das Landwirtschaftsministerium setzt einen Verlustersatz in der Höhe von 60 Mio. Euro um. Dabei handelt es sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss, mit dem Einkunftsverluste aufgrund Corona-bedingter Einnahmeausfälle teilweise ersetzt werden.
Entsprechend der Information des Bundesministeriums für Finanzen sehen die Eckpunkte des neuen Ausfallbonus wie folgt aus:
Der Bonus beträgt bis zu 30 % des Umsatzes des Vergleichsmonats im Jahr 2019. Konkret werden 30 % des Umsatzausfalls ausgeglichen, wenn der Umsatzausfall mehr als 40 % beträgt. Der Ausfallbonus ist jedoch mit EUR 60.000 pro Monat gedeckelt.
Gemäß § 8 Registrierkassensicherheitsverordnung sind Unternehmer zu jedem Monatsende verpflichtet, die Zwischenstände des Umsatzzählers der Registrierkasse zu ermitteln und als Barumsatz mit Betrag 0 und elektronischer Signatur im Datenerfassungsprotokoll der Registrierkasse zu speichern (sogenannter Monatsbeleg).
Der Gesetzgeber hat im Rahmen des COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes die pauschale Forderungswertberichtigung und die Bildung pauschaler Rückstellungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen, für steuerlich zulässig erklärt.
Reparaturdienstleistungen mit 10%igem Umsatzsteuersatz.
Mit dem beschlossenen COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wird der 10%ige Umsatzsteuersatz auch auf Reparaturdienstleistungen ausgeweitet.
2-Phasen-Modell.
Wie bereits berichtet, wurde mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz § 323e Bundesabgabenordnung geschaffen. Der Gesetzgeber reagierte damit auf die Problematik, dass COVID-19-bedingte Abgabenrückstände bei der Finanzverwaltung von den Abgabepflichtigen (möglicherweise) nicht fristgerecht beglichen werden können. Hierzu wurde ein 2-Phasen-Modell für einen Gesamtzeitraum von 36 Monaten geschaffen. Die Gesundheitskasse hat nunmehr ebenfalls mit einem ähnlichen 2-Phasen-Modell reagiert.
Verlängerung der reduzierten Umsatzsteuersätze.
Mit dem beschlossenen COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wird der auf 5 % herabgesetzte Umsatzsteuersatz für Gastronomie, Hotellerie und die Kulturbranche für Umsätze bis 31. Dezember 2021 beibehalten.
2-Phasen-Modell.
Mittels Abänderungsantrag zum COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wurde § 323e Bundesabgabenordnung geschaffen. Der Gesetzgeber reagiert damit auf die Problematik, dass COVID-19-bedingte Abgabenrückstände bei der Finanzverwaltung von den Abgabepflichtigen (möglicherweise) nicht fristgerecht beglichen werden können. Hierzu wurde ein 2-Phasen-Modell für einen Gesamtzeitraum von 36 Monaten geschaffen.
Gutschein statt Weihnachtsfeier.
In letzter Minute wurde mittels Abänderungsantrag das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz geändert. Wurde im Kalenderjahr 2020 der steuerfreie Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht zur Gänze ausgeschöpft, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Gutscheine bis maximal EUR 365,00 steuerfrei gewähren.
Umsetzung einer EU-Vorgabe.
Der Gesetzgeber war der Auffassung, dass die Zinsschranke bis 31. Dezember 2023 in österreichisches Recht umzusetzen sei. Die EU sah dies anders; zur Vermeidung eines entsprechendes Verfahrens wegen mangelnder Umsetzung einer EU-Richtlinie sieht das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz nunmehr in § 12a KStG eine Zinsschranke vor.
Derzeit bis 15.1.2021 gestundete Abgaben.
Nach der bisher geltenden Sonderregelung waren Abgabenschulden beim Finanzamt automatisch bis zum 15.1.2021 gestundet. Dasselbe gilt überdies für all jene Abgaben, welche bis zum 25.9.2020 bzw im Fall von Vorauszahlungen bis zum 27.11.2020 auf dem Abgabenkonto gebucht bzw fällig wurden.
Das BMF hat am 23. November 2020 die Richtlinien zur Verordnung über die Gewährung eines Fixkostenzuschuss 800.000 (FKZ II) veröffentlicht.
Das BMF hat am 23. November 2020 den Inhalt der adaptierten Verordnung über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes veröffentlicht.
Die entscheidenden Unterschiede zum bisherigen Umsatzersatz sind:
Das BMF hat heute den Inhalt der Verordnung über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes veröffentlicht.
Mit der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung kommt es ab 3. November 2020 zu einem 2. Lock-Down. Neben Hotel und Gastgewerbe sind auch andere Betriebe und Organisationen von Betretungsverboten betroffen. Die Bundesregierung hat eine Förderung für betroffene Betriebe in Form eines Umsatzersatzes zugesagt.
Zeitlich befristete Umsatzsteuersenkung auf 5 %
Im Nationalrat wurde Anfang Juli die Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 5 % für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2020 für von der COVID-19-Krise besonders betroffene Unternehmer beschlossen. Die Änderungen im Überblick:
Das Konjunkturstärkungsgesetz (KonStG 2020) wurde am 24. Juli 2020 im BGBl veröffentlicht. Mit den darin enthaltenen Maßnahmen im Bereich des Abgabenrechts soll Österreich gestärkt aus der COVID-19-Krise kommen.
Das am 24. Juli 2020 im BGBl kundgemachte Investitionsprämiengesetz (InvPrG) soll für Unternehmen in und nach der COVID-19 Krise Anreize schaffen, in das Anlagevermögen zu investieren.
Die Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten ist veröffentlicht. Der aktuelle Beitrag umreißt die wesentlichen Bestimmungen. Die Fixkosten des Unternehmens werden bei Vorliegen der Voraussetzungen wie folgt ersetzt…
Mit dem 2. Finanz-Organisationsreformgesetz sollte eine Anpassung von § 733 ASVG in die Wege geleitet werden, damit für die Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020 dem Dienstgeber auf Antrag bis zu drei Monaten Stundungen und bis längstens Dezember 2021 Ratenzahlungen gewährt werden…
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