Waldfonds – Abgeltung von durch Borkenkäferschäden verursachtem Wertverlust

31. Januar 2021

Der von der Bundesregierung im Sommer 2020 angekündigte Waldfonds steht, die 350 Millionen Euro können ab 1. Februar 2021 beantragt werden.

Dazu hat das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT) eine Sonderrichtlinie mit sieben Maßnahmen zur Förderung der Land- und Forstwirtschaft mit Geltung zum 1.2.2021 herausgegeben. Eine dieser Maßnahmen ist die Ab­gel­tung zum Aus­gleich für den Wert­ver­lust der Ver­mö­gens­wer­te, der durch Bor­ken­kä­fer ver­ur­sach­ten Schä­den.

Die An­trag­stel­lung er­folgt on­line und ist ab 1. Fe­bru­ar 2021 mög­lich. Der An­trag auf För­de­rung aus dem Wald­fonds kann bei der AMA gestellt werde (Startseite – eAMA).

  • Für die Fest­stel­lung des Schad­aus­ma­ßes auf ein­zel­be­trieb­li­cher Ebene gel­ten aus­schließ­lich die Er­he­bungs­da­ten des Bun­des­for­schungs­zen­trums für Wald, Na­tur­ge­fah­ren und Land­schaft.
  • Die Fest­stel­lung und An­er­ken­nung des Wert­ver­lus­tes ist rück­wir­kend ab 01.01.2018 mög­lich.
  • In der zu­tref­fen­den Ka­tas­tral­ge­mein­de muss ein Min­dest­schad­an­teil von 3 % an der Ge­samt­wald­flä­che in den Jah­ren 2018 und 2019 vor­han­den sein.
  • Bei rechts­kräf­ti­gen Ent­schei­dun­gen wegen Ver­wal­tungs­über­tre­tun­gen iZm Schädlingsbekämpfung (§ 174 Abs 1 lit a Z 18, 19 bzw lit b Z 33 ForstG) oder wegen nach Ge­fahr im Ver­zu­ge un­mit­tel­bar an­ge­ord­ne­ten Auf­trä­gen (§ 172 Abs. 6 iVm § 44 oder § 45 ForstG) wird für sol­che Flä­chen keine Ent­schä­di­gung ge­währt

Voraussetzung ist ein Min­dest­schad­an­teil von 3 % an der Ge­samt­wald­flä­che in den Jah­ren 2018 und 2019. Dazu wurde vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT) eine Über­sicht für jene Ka­tas­tral­ge­mein­den erstellt, für wel­che diese Vor­aus­set­zung zu­trifft (https://www.bmlrt.gv.at/forst/waldfonds/massnahme 3).

Der/Die Antragsteller(in) muss Bewirtschafter(in) des/der im Antrag angeführten Grundstückes/Grundstücke sein. Ist der Antragstellen nicht zugleich Eigentümer der betreffenden Fläche, muss die Bewirtschaftereigenschaft nachgewiesen werden (zB durch einen Pachtvertrag). Gibt es mehrere Eigentümer bzw Bewirtschafter können entweder mehrere Anträge gestellt werden oder der Antragstellerweist eine Vollmacht vor. Der Förderungsvertrag kommt nur mit dem Antragsteller zustande.

Nach dem erfolgten Antrag findet die Überprüfung der genannten Flächen auf Borkenkäferkalamitäten statt.

  • Die gemeldeten Flächengrößen der Borkenkäferschäden werden mit der Auswertung des Bundesforschungszentrum für Wald (BFW) für die Jahre 2018 und 2019 verglichen. Es können Schäden ab 2018 nach Maßgabe der vorhandenen Budgetmittel von derzeit 60 Mio. Euro abgegolten werden. Für die Bemessung der Abgeltungen werden ausschließlich  die Auswertungen des BFW herangezogen.
  • Die Mindestfläche von 0,1 Hektar Schadfläche muss überschritten sein. Einzelne Schadflächen können daher nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb der Grundstücke, die im Antrag genannt sind, größer als 0,1 Hektar sind. Auch dafür gelten die Auswertungen des BFW.

Die Details der Sonderrichtline des BMLRT finden Sie unter: Barrierefrei_Sonderrichtlinie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Umsetzung und Durchführung der Förderung gemäß Waldfondsgesetz (bfw.gv.at)