Umsatzsteuer – OSS-System – möglicher Handlungsbedarf bis 10. August 2021

28. Juli 2021

Bei bestimmten Lieferungen und Dienstleistungen von Unternehmern an Private in anderen EU-Mitgliedstaaten konnte nach der bisherigen Rechtslage die Leistung mit österreichischer Umsatzsteuer fakturiert werden. Das hat sich mit 1. Juli 2021 geändert; es kann Handlungsbedarf bis 10. August 2021 bestehen.

Lieferungen und Leistungen ab 1. Juli 2021 mit ausländischer Umsatzsteuer
Seit 1. Juli 2021 sind Lieferungen und Leistungen, die ein österreichisches Unternehmen an Private (Nichtunternehmer), die in anderen EU-Mitgliedstaaten wohnen, erbringt, mit der jeweiligen Umsatzsteuer des EU-Mitgliedstaates zu versteuern. Bisher konnte – wenn gewisse Grenzen nicht überschritten wurden – die österreichische Umsatzsteuer fakturiert werden.

Die Umstellung würde zu einer Registrierungspflicht des österreichischen Unternehmens bei den jeweiligen ausländischen Finanzbehörden führen. Es müssten in weiterer Folge auch ausländische Formalitäten berücksichtigt werden. Zur Vermeidung dieses Verwaltungsaufwandes gibt es seit 1. Juli 2021 es das sogenannte OSS-System. Das bisherige MOSS-System für bestimmte EU-Dienstleistungen wird in das OSS-System übernommen.

Vom neuen OSS-System sind daher Dienstleistungen an Nicht-Unternehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten, innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze, Lieferungen einer Plattform (für die die Plattform Steuerschuldnerin ist) an Nicht-Unternehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten umfasst. Mit dem OSS-System kann man die ausländischen Umsätze via FinanzOnline verarbeiten und mit den jeweiligen ausländischen Umsatzsteuern melden.

Registrierung bis 10. August 2021 erforderlich
Zur Nutzung von OSS sind aber Vorkehrungen zu treffen. Für Lieferungen ab Juli 2021 wären daher schon die Registrierungspflichten des ausländischen Staates zu berücksichtigen. Werden Umsätze bspw im Juli getätigt, dann ist eine Registrierung im OSS-System bis 10. August 2021 noch möglich, um die ausländische Registrierungspflicht zu vermeiden.

Es gilt jedoch eine Vereinfachungsregelung. Bei Kleinstunternehmern mit Versandhandelsumsätzen von bis zu EUR 10.000,00 pro Jahr ist weiterhin die Besteuerung in dem Land vorgesehen, wo die Versendung oder Beförderung beginnt (dh Umsatzsteuersatz Österreich).

Die Registrierung ist freiwillig, dh das Unternehmen kann entscheiden, dass eine entsprechende Nutzung von OSS unterbleibt und die Umsätze nach den Regelungen des jeweiligen ausländischen Mitgliedstaates der EU gemeldet und die entsprechenden Umsatzsteuern abgeführt werden.

Abschließend sei erwähnt, dass Lieferungen und Dienstleistungen von österreichischen Unternehmen an Unternehmer anderer EU-Mitgliedstaaten nicht von der Bestimmung umfasst sind und daher weiterhin eine steuerfrei innergemeinschaftliche Lieferung oder ein Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Reverse-Charge-System) vorliegen. Es besteht in diesen Fällen weiterhin keine Möglichkeit der Nutzung von OSS bzw keine Notwendigkeit der Registrierung in einem anderen Mitgliedstaat der EU.