Umsatzersatz Neu – mit erweitertem Geltungsbereich

23. November 2020

Das BMF hat am 23. November 2020 den Inhalt der adaptierten Verordnung über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes veröffentlicht.

Die entscheidenden Unterschiede zum bisherigen Umsatzersatz sind:

Anspruch haben Unternehmen, die

Jene direkt vom Lockdown ab Anfang November betroffenen Unternehmen (bspw Hotellerie und Gastgewerbe) und köpernahe Dienstleistungen (z.B. Friseure) erhalten 80 % der Berechnungsgrundlage refundiert (max. EUR 800.000).

Bei Handelsunternehmen wird der Lockdown-Umsatzersatz gestaffelt mit 20%, 40% oder 60% vergütet (max. EUR 800.000). Der jeweilige Prozentsatz hängt ebenfalls von der ÖNACE-Einstufung ab.

Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ergibt sich aus dem ermittelten vergleichbaren Vorjahresumsatz. Der Umsatzersatz wird auf Basis der Steuerdaten des Jahres 2019, die dem Finanzamt zur Verfügung stehen, automatisch berechnet. In der Regel handelt es sich um die Umsätze laut Umsatzsteuervoranmeldung November 2019. Dieser Betrag ist durch dreißig zu dividieren und mit der Anzahl der Tage des Betrachtungszeitraums zu multiplizieren. Der Betrachtungszeitraum für die COVID-Schutzmaßnahmenverordnung (bspw. Hotellerie und Gastronomie) beginnt mit 1. November 2020 (36 Tage) und der Betrachtungszeitraum für die COVID 19 Notmaßnahmenverordnung beginnt mit 17. November 2020 und endet voraussichtlich mit 6. Dezember 2020 (20 Tage).

Bei im Jahr 2020 neu gegründeten Unternehmen (Gründung vor 1. November 2020) wird der Umsatzersatz auf Basis des Durchschnitts der Umsatzsteuervoranmeldungen berechnet. Bei Vorliegen der Voraussetzungen beträgt der Mindestersatz EUR 2.300.

Bei Unternehmen, die den Umsatzersatz bereits beantragt haben, wird der Differenzbetrag (aus der Verlängerung des Lockdowns) automatisch berechnet und ausbezahlt.

Der Antrag kann wie bisher durch den Unternehmer selbst oder von einem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer oder Buchhalter via FinanzOnline bis spätestens 15. Dezember 2020 eingebracht werden.

Vom Umsatzersatz sind folgende Corona-Hilfen abzuziehen:

Die Kurzarbeitsbeihilfe und der Fixkostenzuschuss der Phase 1 sind nicht anzurechnen. Auch vom Unternehmen im November/Dezember 2020 tatsächlich erzielte Umsätze (bspw. Lieferservice in der Gastronomie) sind nicht vom Umsatzersatz abzuziehen.

Bei Mischbetrieben ist der Prozentsatz des Umsatzes anzugeben, der von der behördlichen Schließung betroffen ist. Die Branchenabgrenzung ist nach der ÖNACE-2008-Klassifikation vorzunehmen.

Weitere Voraussetzungen sind: