Umfassendes COVID-19-Ratenzahlungsmodell kurzfristig beschlossen

12. Dezember 2020

2-Phasen-Modell.
Mittels Abänderungsantrag zum COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wurde § 323e Bundesabgabenordnung geschaffen. Der Gesetzgeber reagiert damit auf die Problematik, dass COVID-19-bedingte Abgabenrückstände bei der Finanzverwaltung von den Abgabepflichtigen (möglicherweise) nicht fristgerecht beglichen werden können. Hierzu wurde ein 2-Phasen-Modell für einen Gesamtzeitraum von 36 Monaten geschaffen.

Phase 1.
In der Phase 1 kann beim Finanzamt ein Antrag auf Ratenzahlung für Abgabenschulden gestellt werden, die überwiegend zwischen dem 15. März 2020 und 31. März 2021 fällig geworden sind. Dazu zählen auch Vorauszahlungen an Einkommen- und Körperschaftsteuer.

Die beantragte Ratenzahlung gilt ab dem 1. April 2021 und endet automatisch am 30. Juni 2022; sie läuft daher über einen Zeitraum von 15 Monaten.
Der Antrag auf Abschluss der Ratenvereinbarung kann ab dem 4. März 2021 jedoch bis maximal 31. März 2021 beim Finanzamt gestellt werden.

Die Höhe der Rate ist vom Abgabepflichtigen festzulegen; es ist auch denkbar, dass 14 geringere Raten und eine 15. höhere Rate beantragt werden. Um jedoch in den Genuss der zweiten Phase zu gelangen, müssen innerhalb der ersten Phase zumindest 40 % des Rückstandes ohne Terminverlust abgebaut worden sein. Das heißt, dass die 15. Rate maximal 60 % des Rückstandes betragen darf.

Innerhalb des Ratenzahlungszeitraumes der Phase 1 hat der Abgabepflichtige die Möglichkeit, einmal einen Antrag auf Neuverteilung der Ratenbeträge zu stellen. Das wird wohl dann Sinn machen, wenn sich eine Fehleinschätzung bei der Abzahlung der Schulden feststellen lässt.

Phase 2.
Wurden die Abgabenschulden gegenüber der Finanzverwaltung nicht bereits im Rahmen der Phase 1 vollständig getilgt, kann ein Antrag auf Verlängerung der Ratenzahlungen gestellt werden. Während der Phase 1 müssen jedoch zumindest 40 % der Schulden beglichen worden sein. Der Antrag ist vor dem 31. Mai 2022 zu stellen. Der Ratenzahlungszeitraum beträgt jedoch maximal 21 Monate und kann somit bis zum 31. März 2024 laufen.

Anders als bei der Phase 1 hat der Abgabepflichtige glaubhaft zu machen, dass er den aus der Phase 1 verbliebenen Abgabenrückstand zusätzlich zu den laufenden Abgaben innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraumes begleichen kann. Mittels Verordnung wird noch zu klären sein, wie die Glaubhaftmachung erfolgen kann.
Erneut ist eine einmalige Neuverteilung der Raten zulässig.

Rückstände vor dem 16. März 2020 vorhanden?
Ein Antrag auf Ratenvereinbarung nach Phase 1 und 2 kann nur gestellt werden, wenn sich die Abgabenschulden überwiegend (Ausmaß von mehr als 50 %) aus Rückständen zusammensetzen, die nach dem 15. März 2020 entstanden sind. Es müsste daher danach getrachtet werden, bis März 2021 die Vor-COVID-19-Rückstände entsprechend abzubauen, um die Voraussetzungen für das neue Ratenzahlungskonzept zu erfüllen.

Schafft man dies nicht, bleibt dem Abgabepflichtigen nur die Möglichkeit, einen Antrag gem § 212 BAO zu stellen, wobei jedoch die entsprechend schärferen Voraussetzungen zu beachten sind.

Zwei Ratenzahlungen gleichzeitig ausgeschlossen.
Der Gesetzgeber sieht vor, dass die gleichzeitige Gewährung einer Zahlungserleichterung nach dem bisherigen Konzept gem § 212 BAO unzulässig ist. Daraus folgt, dass während der Phase 1 und 2 keine neuen Raten- oder Stundungsvereinbarungen abgeschlossen werden können und diese neuen Abgaben unbedingt fristgerecht zur Einzahlung zu bringen sind.

Reduktion der Stundungszinsen.
Bis 31. März 2021 werden keine Stundungszinsen verrechnet. Ab 1. April 2021 bis 31. März 2024 betragen die Stundungszinsen 2 % über dem Basiszinssatz (das wären aktuell 1,38 %). Bisher betrug der Zuschlag 4,5 %-Punkte.

Rückstand bei der Österreichischen Gesundheitskasse.
Unklar war, wie die Österreichische Gesundheitskasse mit den Rückständen im Bereich der Sozialversicherungsbeiträge umgehen wird. Das Gesetzesvorhaben betrifft lediglich Abgabenrückstände beim Finanzamt. Die Erläuterungen zum Gesetzesentwurf führen jedoch aus, dass die Grundsätze des aktuellen Ratenzahlungskonzepts mit der Österreichischen Gesundheitskasse abgestimmt wurden. Es bleibt daher abzuwarten, ob diese Behörde ebenfalls eine entsprechendes Konzept vorsehen wird. Mittlerweile hat die Gesundheitskasse ebenfalls mit einem ähnlichen 2-Phasen-Modell reagiert. Wir berichten in einer gesonderten Information hierüber.