Stundung von Beitragsrückständen ab Mai 2020 bei der ÖGK?

18. Mai 2020

Mit dem 2. Finanz-Organisationsreformgesetz sollte eine Anpassung von § 733 ASVG in die Wege geleitet werden, damit für die Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020 dem Dienstgeber auf Antrag bis zu drei Monaten Stundungen und bis längstens Dezember 2021 Ratenzahlungen gewährt werden…

Beitragszeiträume Februar, März, April 2020
Die für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020 bereits gestundeten Beiträge sind bis spätestens 15 Jänner 2021 an die ÖGK zu überweisen. Verzugszinsen fallen weiterhin nicht an. Ein gesonderter Antrag durch den Dienstgeber ist in diesem Zusammenhang nicht notwendig.
Können die Beiträge für diese Beitragszeiträume zu diesem Zeitpunkt teilweise oder sogar zur Gänze durch coronabedingte Liquiditätsprobleme nicht entrichtet werden, kann eine Ratenzahlung beantragt werden. Die offenen Beiträge für Februar, März und April 2020 sind sodann ab Februar 2021 in elf gleichen Teilen bis jeweils zum 15. eines Monates unter Berücksichtigung der dreitägigen Respirofrist einzuzahlen. Verzugszinsen fallen während der Ratenzahlung keine an.

Beitragszeiträume Mai, Juni und Juli 2020
Der diesbezügliche Antrag kann erst ab Jänner 2021 gestellt werden. Die coronabedingten Liquiditätsprobleme sind jedenfalls glaubhaft zu machen.
Vor diesem Zeitpunkt einlangende Anträge können derzeit nicht bearbeitet werden. Ist es wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht möglich, die fälligen Beiträge für die Beitragszeiträume Mai, Juni und Juli 2020 zu entrichten, gewährt die ÖGK auf Antrag des Dienstgebers eine Stundung bis Ende August 2020. Im Anschluss daran kann, sofern coronabedingt notwendig, eine Ratenzahlung vereinbart werden. Ratenzahlungen sind dabei bis längstens Dezember 2021 möglich. Dabei fallen Verzugszinsen an.

Derartige Anträge können ab 5.6.2020 eingebracht werden. Entsprechende Formulare stehen dann in WEBEKU und im PDF-Format auf unserer Homepage zur Verfügung. Die coronabedingte Zahlungsschwierigkeit ist bei der Beantragung glaubhaft zu machen.

Säumniszuschläge
Auf Grund der besonderen Situation wurden in den Monaten März, April und Mai 2020 verspätete Meldungen – mit Ausnahme der Anmeldungen – seitens der ÖGK nicht sanktioniert. Die Sanktionsfreiheit wird nunmehr verlängert und erstreckt sich bis 31.8.2020.