Ratenvereinbarungen und Stundungen wegen 4. Lockdown

3. Dezember 2021

Mit einer Gesetzesnovelle sollen aufgrund des neuerlichen Lockdowns Erleichterungen für die Abgabenentrichtung beschlossen werden. In der 14. Sitzung des Finanzausschusses des Parlaments wurde ein entsprechender Gesetzesantrag eingebracht. Die Details sind noch nicht verfügbar, das Bundesministerium für  Finanzen hat jedoch bereits erste Informationen veröffentlicht.

Vereinfachte Stundung
Abweichend von § 212 Abs 1 BAO ist eine Stundung, die bis 31. Dezember 2021 beantragt wird, bis 31. Jänner 2022 zu bewilligen. Die Antragstellung ist wie bisher über FinanzOnline möglich, ebenso kann der Antrag unter Verwendung des Formulars SR 3-CoV per Post, per Fax oder per E-Mail übermittelt werden.

Stundungszinsen
Im Zeitraum 22. November 2021 bis 31. Jänner 2022 werden keine Stundungszinsen anfallen.

Anpassung des COVID-19-Ratenzahlungsmodells
In der Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells war es möglich, einmal eine Neuverteilung der Raten zu beantragen. Diese Regelung soll abgeändert werden, sodass künftig zweimal eine Neuverteilung beantragt werden kann. Ob im Rahmen dieser Neuverteilung auch neue Abgabenschulden aufgenommen werden dürfen, wäre zu begrüßen. Die aktuelle Information gibt hierzu noch keine Auskunft.

Rückzahlung von Gutschriften
Für den Zeitraum 22. November 2021 bis 31. Dezember 2021 wird es möglich sein, sich Gutschriften trotz Bestehens fälliger Abgabenschuldigkeiten auf dem Abgabenkonto zurückzahlen lassen zu können. Die Antragstellung via FinanzOnline ist bereits ab 2. Dezember 2021 möglich, Erledigungen werden jedoch, so das Ministerium, frühestens ab dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung erfolgen.