Konjunkturstärkungsgesetz 2020 – die wichtigsten Neuerungen

3. September 2020

Das Konjunkturstärkungsgesetz (KonStG 2020) wurde am 24. Juli 2020 im BGBl veröffentlicht. Mit den darin enthaltenen Maßnahmen im Bereich des Abgabenrechts soll Österreich gestärkt aus der COVID-19-Krise kommen.

Ziel ist es, bereits im Jahr 2020 Effekte zu erzielen. So wurde rückwirkend zum 1.1.2020 der unterste Einkommensteuersatz gesenkt, gleichzeitig ist einmalig ein Verlustrücktrag von 2020 in die Veranlagung 2019 (bzw 2018) möglich. Mit einer degressiven Abschreibung können ebenfalls Steuereffekte vorgezogen werden. Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft wurden die Buchführungsgrenzen angehoben und eine Drei-Jahres-Verteilung zur Gewinnglättung eingeführt.

Zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen wurden die bestehenden Stundungs- und Ratenvereinbarungsmöglichkeiten verlängert und an die aktuelle Situation angepasst.

Anpassung des Einkommensteuertarifs
Der Einkommensteuertarif wurde rückwirkend zum 1.1.2020 von 25 % auf 20 % reduziert. Dieser Prozentsatz gilt für Einkommensteile von über EUR 11.000,00 bis 18.000,00 und schafft damit jedem Abgabepflichtigen eine Entlastung von maximal EUR 350,00.

Auch für geringe Einkommen bis EUR 11.000,00 wurde eine Erleichterung der Abgabenlast durch Erhöhung der Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge („Negativsteuer“) von EUR 300,00 auf EUR 400,00 erreicht.

Der Spitzensteuersatz von 55% für Einkommen über EUR 1 Mio wurde bis 2025 verlängert.

Degressive Abschreibung
Neu ist die Möglichkeit, im Betriebsvermögen alternativ zur linearen Abschreibung künftig auch eine degressive Abschreibung geltend zu machen. Die degressive Abschreibung beträgt maximal 30 % des jeweiligen Restbuchwertes und kann für alle Anschaffungen nach dem 30. Juni 2020 angewendet werden. Zur Geltendmachung hat der Unternehmer (nur) im Jahr der Inbetriebnahme das Wahlrecht, die degressive Abschreibung auf ein Wirtschaftsgut anzuwenden. Ausgeschlossen sind unkörperliche und gebrauchte Wirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter nach § 8 EStG (Gebäude, Mieterinvestitionen, Pkw und Kombis) sowie Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.

Die degressive Abschreibung steht grundsätzlich allen Gewinnermittlungsarten offen. Die Halbjahresregelung, die aus der linearen Abschreibung bekannt ist, bleibt aufrecht.

Bei Ausübung des Wahlrechts besteht eine Bindung für Folgejahre. Es ist jedoch ein Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibungsvariante mit Beginn eines Wirtschaftsjahres möglich. Ein Übergang von der linearen Abschreibung zur degressiven ist jedoch untersagt.

Sonderabschreibung für Gebäude
Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt werden, kann im ersten Jahr das Dreifache des bisherigen gesetzlichen Prozentsatzes, somit 7,5% bzw. 4,5%, im darauffolgenden Jahr das Zweifache (somit 5% bzw. 3%) als Abschreibung abgezogen werden. Ab dem dritten Jahr erfolgt die Bemessung der AfA nach den bisher anzuwendenden Abschreibungssätzen.

Bei Gebäuden des Privatvermögens im Bereich der Vermietung und Verpachtung, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt wurden, kann anstelle der bisherigen 1,5% die Abschreibung im ersten Jahr das Dreifache (4,5%) und im zweiten Jahr das Zweifache (3%) des Abschreibungssatzes geltend gemacht werden. Im dritten Jahr ist die Abschreibung wieder im normalen Ausmaß anzusetzen.

Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden im zweiten Halbjahr die volle Jahresabschreibung zusteht.

Verlustrücktrag
Ein einmaliger Rücktrag von Verlusten aus 2020 wird antragsgebunden bis zu einem Betrag von EUR 5 Millionen in das Jahr 2019 und, soweit dies nicht möglich ist, unter gewissen Voraussetzungen in das Jahr 2018 zugelassen.

Die Möglichkeit eines Verlustrücktrags steht sowohl natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften (zumindest § 4 Abs 3 EStG Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) als auch Körperschaften zur Verfügung.

Der Verlustrücktrag erfolgt auf Antrag. Wurde das betreffende Jahr bereits rechtskräftig veranlagt, gilt der Antrag als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO. Der BMF wurde gesetzlich ermächtigt, die Details der Verlustrücktragsverrechnung mit Verordnung zu regeln. Zur Erzielung positiver Liquiditätseffekte aus der Berücksichtigung von Verlusten kann laut Verordnung in der Steuererklärung 2019 eine COVID-19-Rücklage gebildet werden. Die Rücklage kürzt den „Gesamtbetrag der Einkünfte“ und kann ohne Nachweis bis zu 30% des positiven Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte des Veranlagungsjahres 2019 angesetzt werden. Kann ein voraussichtlicher negativer Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2020 glaubhaft gemacht werden, kann die Rücklage mit bis zu 60 % des positiven Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte des Veranlagungsjahres 2019 angesetzt werden.

Steuerliche Maßnahmen im Bereich Land- und Forstwirtschaft
Die für die Buchführungspflicht bisher maßgebende Umsatzgrenze von EUR 550.000 wird rückwirkend mit 1.1.2020 auf den für alle Unternehmen geltenden Betrag von EUR 700.000 angehoben. Die Einheitswertgrenze von derzeit EUR 150.000 entfällt gänzlich.

Ab der Veranlagung 2020 steht dem Steuerpflichtigen nach § 37 Abs 4 EStG ein Wahlrecht zu, den Gewinn gem § 21 EStG (mit Ausnahme der Jagd) über Antrag gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen. Liegen mehrere Betriebe vor, kann die Verteilung für jeden Betrieb gesondert gewählt werden. Voraussetzung für die Drei-Jahres-Verteilung ist, dass der Gewinn durch Teilpauschalierung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder durch Buchführung ermittelt wurde.

Aufgrund der sich häufenden Kalamitätsereignissen (Stürme, Borkenkäferbefall etc) in den letzten Jahren, hat der Gesetzgeber auch hier eingegriffen. Künftig können 70% anstatt der bisher 50% der Kalamitätseinkünfte auf neu angeschaffte Wirtschaftsgüter übertragen werden oder als Übertragungsrücklage geparkt werden (§ 12 Abs 7 EStG).

Überdies wurden die Pauschalierungsgrenzen erhöht und vereinheitlicht. Demnach gilt nun einheitlich für die Teilpauschalierung die Einheitswertgrenze von EUR 130.000 und EUR 75.000 als Obergrenze für die Vollpauschalierung bzw bei Forstbetrieben EUR 15.000. Beim Weinbau gilt eine Sonderbestimmung, wonach die Vollpauschalierung nur möglich ist, wenn die selbst bewirtschaftete weinbaulich genutzte (§ 48 Abs. 1 BewG 1955) Fläche 60 Ar nicht übersteigt.

Zusätzlich wurde die Einnahmengrenze von für Nebengewerbe, welche weiterhin zu Einkünften aus Land. und Forstwirtschaft zählen, von EUR 33.000 auf EUR 40.000 erhöht.