Wir möchten über die geplanten Änderungen der Bundesregierung, die verpflichtende elektronische Zustellung in FinanzOnline und den automatischen IBAN-Namens-Abgleich informieren.
Ab 3. September 2025 werden alle Schriftstücke an Unternehmen, die zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung verpflichtet und in FinanzOnline registriert sind, ausschließlich elektronisch über FinanzOnline zugestellt. Der bisherige Ausstieg („Herausoptieren“) ist nicht mehr möglich und verliert seine Gültigkeit. Dies ist die Folge einer Änderung, die mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 beschlossen wurde. Wir berichteten bereits.
Die elektronischen Schriftstücke (Bescheide) sind rechtswirksam zugestellt, sobald das Schriftstück im elektronischen Posteingang abrufbar ist.
Wenn Sie in FinanzOnline eine e-mail-Benachrichtigung eingestellt haben, werden Sie über den Eingang informiert. Mangels hinterlegter e-mail-Adresse erfolgt keine Benachrichtigung. Das Schriftstück gilt dennoch als zugestellt und die Rechtsmittelfrist beginnt zu laufen.
Wenn eine steuerliche Zustellvollmacht beim Steuerberater vorliegt, werden die Schriftstücke weiterhin dem steuerlichen Vertreter zugestellt. Jedoch gibt es Schriftstücke, die bereits bisher das Finanzamt nur direkt dem Abgabepflichtigen zugestellt hat (bspw Mahnungen und Aufforderungsschreiben). Auch können Einheitswertbescheide direkt dem Abgabepflichtigen zugestellt werden, da das Finanzamt auf diesem Gebiet über keine steuerliche Zustellvollmacht in Kenntnis ist.
Es besteht daher Handlungsbedarf, wenn Sie zur Einreichung einer Umsatzsteuerjahreserklärung verpflichtet sind und bereits Teilnehmer bei FinanzOnline sind:
Ab 9. Oktober 2025 prüfen Banken bei Überweisungen, ob IBAN und Name des Empfängers zusammenpassen. Diese sogenannte IBAN-Namen-Check-Funktion ist eine Vorgabe aus der EU-Verordnung (EU) 2021/1230 („Cross-Border Payments Regulation“). Ziel ist es, Überweisungsfehler und Betrug zu verhindern.
Für Unternehmen bedeutet das: Wenn im Zahlungsverkehr der Empfängername nicht mit der bei der Bank hinterlegten IBAN übereinstimmt, kann die Überweisung verzögert oder sogar abgelehnt werden.
Kontrollieren Sie die Stammdaten Ihrer Mitarbeiter in Ihrer Lohnbuchhaltung.
Achten Sie darauf, dass Name und IBAN exakt so gespeichert sind, wie sie bei der jeweiligen Bank hinterlegt sind (zB auch auf Schreibweise, Sonderzeichen, Reihenfolge der Vornamen).
Informieren Sie Ihre Mitarbeiter, dass auch sie ihre Bankdaten regelmäßig überprüfen sollen.
Achten Sie, dass auf Ihren Rechnungen der Name korrekt vermerkt ist.
Die Bundesregierung hat am 3. September 2025 ein umfangreiches Maßnahmenpaket vorgestellt, das Wirtschaft, Standort und private Haushalte stärken soll. Die folgenden Punkte sind zu erwähnen, Gesetzesvorlagen sind noch nicht vorhanden:
Um Investitionen zu fördern, wird der Investitionsfreibetrag für Anschaffungen von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens (Nutzungsdauer mind. 4 Jahre) deutlich ausgeweitet:
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