COVID-19-Ratenzahlungsmodell für Sozialversicherungsbeiträge

20. Dezember 2020

2-Phasen-Modell.
Wie bereits berichtet, wurde mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz § 323e Bundesabgabenordnung geschaffen. Der Gesetzgeber reagierte damit auf die Problematik, dass COVID-19-bedingte Abgabenrückstände bei der Finanzverwaltung von den Abgabepflichtigen (möglicherweise) nicht fristgerecht beglichen werden können. Hierzu wurde ein 2-Phasen-Modell für einen Gesamtzeitraum von 36 Monaten geschaffen. Die Gesundheitskasse hat nunmehr ebenfalls mit einem ähnlichen 2-Phasen-Modell reagiert.

Phase 1.
Für Rückstände aus Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Februar 2021 besteht – im Antragsweg – die Möglichkeit, Stundungen bis 31. März 2021 in Anspruch zu nehmen. Bereits abgeschlossene Ratenvereinbarungen können ebenfalls davon umfasst werden. Für Beitragsrückstände des oa Zeitraumes kann bei der Gesundheitskasse im März 2021 ein Antrag auf Ratenvereinbarung zur Begleichung bis 30. Juni 2022 gestellt werden.

Die Höhe der Rate scheint – wie beim Modell der Finanzverwaltung – vom Beitragspflichtigen festgelegt werden zu können. Die Verzugszinsen im Zeitraum 1. April 2021 bis 30. Juni 2022 werden um 2 Prozentpunkte (auf aktuell 1,38 %) reduziert.

Phase 2.
Wurden die Beitragsschulden gegenüber der Gesundheitskasse nicht bereits im Rahmen der Phase 1 vollständig getilgt, kann ein Antrag auf Verlängerung der Ratenzahlungen gestellt werden. Der Ratenzahlungszeitraum beträgt jedoch maximal 21 Monate und kann somit bis zum 31. März 2024 laufen. Eine Reduktion der Verzugszinsen ist aktuell nicht vorgesehen.

Als Voraussetzung gilt:

Beiträge für Kurzarbeit, Risikofreistellung und Absonderung
Sozialversicherungsbeiträge für Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung sind von den Stundungs- und Ratenkonzepten ausgenommen; dh diese Beiträge sind (wie bisher) fristgerecht zu begleichen. Die Frist wurde auf den 15. des auf die Beihilfenauszahlung zweitfolgenden Kalendermonats erstreckt.