Aktuelles aus der Lohnverrechnung

12. Dezember 2020

Gutschein statt Weihnachtsfeier.
In letzter Minute wurde mittels Abänderungsantrag das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz geändert. Wurde im Kalenderjahr 2020 der steuerfreie Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht zur Gänze ausgeschöpft, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Gutscheine bis maximal EUR 365,00 steuerfrei gewähren.

Als Voraussetzung hierfür gilt, dass die Gutscheine im November 2020 bis Jänner 2021 ausgegeben werden; eine Betriebsveranstaltung muss verständlicherweise nicht stattfinden.
Für den Arbeitgeber bedeutet die Steuerfreiheit auch eine Befreiung von den Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, Sozialversicherungsbeitrag).

Die Gutscheine können ohne Einbindung der Lohnverrechnung zur Auszahlung gebracht werden. Die Lohnkontenverordnung 2006 sieht keine Berücksichtigung der Beträge am Lohnkonto vor. Damit kann die Überreichung der Gutscheine aufwands- und zeitschonend erfolgen.

Mitarbeitergeschenke weiterhin steuerfrei.
Keine Änderung gab es im Bereich der Sachzuwendungen (bspw Gutscheine) an Mitarbeiter in Höhe von EUR 186,00. Dieser Betrag kann – so die Erläuterungen zum neuen COVID-19-Steuermaßnahmengesetz – zusätzlich zum oben angeführten Betrag von EUR 365,00 zugewendet werden. Für diesen Betrag gilt ebenfalls eine umfassende Abgabenbefreiung.

COVID-19-Prämie nur mehr bis Dezember 2020 steuerfrei.
Die im Rahmen der Pandemie beschlossene COVID-19-Prämie für Mitarbeiter in Höhe von maximal EUR 3.000,00 kann nur bis Ende Dezember 2020 steuer- und beitragsfrei ausgezahlt werden. Der Gesetzgeber konnte sich leider nicht durchringen, eine Verlängerung für das Jahr 2021 zu beschließen.

So sind Zulangen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, steuerfrei. Es muss sich hierbei jedoch um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt werden. Dem Vernehmen nach sind Bonuszahlungen auch für Personen zulässig, die sich in Kurzarbeit befinden.

Fortsetzung der COVID-19-Begünstigungen.
Mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz werden auch die bereits bestehenden Begünstigungen für Dienstnehmer bis 31. März 2021 verlängert. Damit ist gewährleistet, dass im Rahmen der Lohnverrechnung Pendlerpauschalen weiterhin als Werbungskosten abgerechnet werden können, auch wenn die üblichen Voraussetzungen COVID-19-bedingt (bspw wegen Home-Office) nicht erfüllt wären.

Darüber hinaus wird die steuerfreie Behandlung von Zulagen (für Schmutz, Erschwernis und Gefahr) und Zuschlägen (für Überstunden) trotz Telearbeit, Quarantäne oder Kurzarbeit wie vor der Pandemie, jedoch maximal bis 31. März 2021 weiterbestehen.

Pendlerpauschale und Mitarbeiterfahrzeuge.
Im Rahmen einer weiteren Gesetzesinitiative wurden im Bereich der Sachbezugsberechnung bei der Zurverfügungstellung von Dienstfahrzeugen Änderungen vorgenommen.

Mit der Anpassung von § 16 EStG soll klargestellt werden, dass der Ausschluss vom Pendlerpauschale nur dann gilt, wenn dem Arbeitnehmer für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein arbeitgebereigenes Kfz bereitgestellt wird. Fahrräder und Elektrofahrräder, die die Mitarbeiter nutzen können, sollen somit nicht zum Verlust des Pauschales führen.
Weiters ist festgehalten, dass die Nutzung von Fahrrädern und Elektrofahrrädern für nicht beruflich veranlasste Zwecken keinen Sachbezug auslöst.

Pendlerticket in neuem Kleid.
Zur Förderung der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit eingeräumt werden, seinen Arbeitnehmern ein Ticket für die Nutzung von Massenbeförderungsmitteln unabhängig der Ticketart (1-2-3- Ticket, Netzkarten, Streckenkarten etc), die jedenfalls auch zu Fahrten entweder am Wohnort oder am Arbeitsort berechtigen, zur Verfügung zu stellen.

Einzelfahrscheine und Tageskarten sollen jedoch nicht begünstigt werden. Anders als bisher soll die Reichweite des Tickets nicht mit der Strecke Wohnung-Arbeitsstrecke begrenzt sein. Erfreulich ist, dass die Zurverfügungstellung auch durch gänzliche oder teilweise Kostenübernahme des Arbeitgebers möglich sein soll.

Gelten soll die Bestimmung für Ticketkäufe ab 1. Juli 2021. Als Ticketerwerb gilt auch die Verlängerung von Tickets, insbesondere von Jahreskarten.
Rahmen einer weiteren Gesetzesinitiative wurden im Bereich der Sachbezugsberechnung bei der Zurverfügungstellung von Dienstfahrzeugen Änderungen vorgenommen.