Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 setzt der Gesetzgeber ein zentrales Vorhaben des Regierungsprogramms 2025–2029 um. Es geht um die deutliche Verstärkung der Maßnahmen gegen Steuer-, Abgaben- und Sozialbetrug.
Das Gesetzespaket ist breit angelegt und betrifft zahlreiche Materiengesetze – vom Einkommensteuergesetz über die Umsatzsteuer, BAO und Finanzstrafrecht bis hin zu umfassenden Reformen des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes sowie einem völlig neuen Regime für den automatischen Informationsaustausch über Kryptowerte (DAC8).
Ziel ist es, Steuergerechtigkeit zu stärken, Missbrauch effektiv zu verhindern und gleichzeitig das nationale Recht an die jüngsten EU- und OECD-Standards anzupassen.
Nachfolgend finden Sie eine vollständige Darstellung aller zentralen Änderungen sowie den genauen Volltext der maßgeblichen Inkrafttretensbestimmung.
Ein Kernpunkt der Steuerreform ist die Erweiterung der Steuerpflicht nach § 27 Abs. 5 Z 7 EStG.
Bislang erfolgte die Besteuerung nur dann, wenn die ausländische Vermögensmasse mit einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar war.
Neu: Es genügt, dass die Vermögensmasse einem „stiftungsähnlichen Gebilde“ entspricht, also mit einer privatrechtlichen Stiftung vergleichbar ist.
Damit werden erstmals zahlreiche ausländische Trusts, Foundations, Anstalts-Konstruktionen und hybride Familienstiftungen erfasst, die bislang zwischen Eingangs- und Zuwendungsbesteuerung „durchschlüpfen“ konnten.
Mit 1.1.2026 erhöht sich die Haftung für lohnabhängige Abgaben bei Arbeitskräfteüberlassung:
Dies richtet sich gegen Subunternehmerketten und Scheinunternehmer, die keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigen und primär Schwarzlohnmodelle nutzen.
Eine der weitreichendsten Änderungen betrifft hochpreisige Wohnimmobilien.
Für Immobilien mit:
gilt künftig:
Diese Neuregelung betrifft insbesondere Stiftungen, Family Offices, Immobiliengesellschaften sowie Private mit Vermietungs-GmbHs.
Nach der Neuregelung sind folgende Abgaben zukünftig unanfechtbar:
Damit wird die Republik als „Zwangsgläubigerin“ insolvenzfest gestellt und Rückforderungen durch Insolvenzverwalter ausgeschlossen.
Mit der Änderung der Bundesabgabenordnung sollen ab 2026 Barzahlungen zur Entrichtung von Abgaben nur mehr bis maximal 10 000 Euro möglich sein, wodurch dem Ziel der Verhinderung von Geldwäsche Rechnung getragen wird. Weiters wird der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Bargeldlogistik beim Finanzamt Österreich durch diese Maßnahme reduziert.
Künftig strafbar sind:
Damit folgt der Gesetzgeber Empfehlungen des Rechnungshofes.
Nach Judikaten des VfGH und EuGH wurde ein völlig neues System geschaffen:
Die Pflichtversicherung endet künftig mit dem im Bescheid festgelegten Zeitpunkt, nicht erst mit Rechtskraft.
Dadurch werden zu Unrecht bezogene Leistungen (z. B. Krankenstand, Kinderbetreuungsgeld) verhindert.
Wenn die § 42 und § 43 ASVG zur Ermittlung der maßgeblichen Umstände für das Versicherungsverhältnis nicht ausreichen, können auch Dritte zur Auskunft verpflichtet werden wie bspw:
Bescheide über Sperren (Freezing) dürfen nicht mehr mit Gebühren belastet werden; einheitliche Zustellung wird eingeführt.
Ab 1.1.2026 beginnt ein vollständig neues Meldesystem:
Es handelt sich um die nationale Umsetzung von DAC8 und des OECD-CARF-Standards.
Der CRS umfasst künftig:
Auch Nullmeldungen werden verpflichtend.
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