Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 – eine erste Analyse des Ministerialentwurfs

25. November 2025

Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 setzt der Gesetzgeber ein zentrales Vorhaben des Regierungsprogramms 2025–2029 um. Es geht um die deutliche Verstärkung der Maßnahmen gegen Steuer-, Abgaben- und Sozialbetrug.

Das Gesetzespaket ist breit angelegt und betrifft zahlreiche Materiengesetze – vom Einkommensteuergesetz über die Umsatzsteuer, BAO und Finanzstrafrecht bis hin zu umfassenden Reformen des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes sowie einem völlig neuen Regime für den automatischen Informationsaustausch über Kryptowerte (DAC8).

Ziel ist es, Steuergerechtigkeit zu stärken, Missbrauch effektiv zu verhindern und gleichzeitig das nationale Recht an die jüngsten EU- und OECD-Standards anzupassen.

Nachfolgend finden Sie eine vollständige Darstellung aller zentralen Änderungen sowie den genauen Volltext der maßgeblichen Inkrafttretensbestimmung.

Einkommensteuer

Zuwendungen ausländischer Stiftungen – neue Vergleichbarkeitsdefinition

Ein Kernpunkt der Steuerreform ist die Erweiterung der Steuerpflicht nach § 27 Abs. 5 Z 7 EStG.
Bislang erfolgte die Besteuerung nur dann, wenn die ausländische Vermögensmasse mit einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar war.

Neu: Es genügt, dass die Vermögensmasse einem „stiftungsähnlichen Gebilde“ entspricht, also mit einer privatrechtlichen Stiftung vergleichbar ist.

Damit werden erstmals zahlreiche ausländische Trusts, Foundations, Anstalts-Konstruktionen und hybride Familienstiftungen erfasst, die bislang zwischen Eingangs- und Zuwendungsbesteuerung „durchschlüpfen“ konnten.

Bauhaftung: Deutliche Erhöhung auf 8 %

Mit 1.1.2026 erhöht sich die Haftung für lohnabhängige Abgaben bei Arbeitskräfteüberlassung:

  • EStG-Haftungsanteil: 5 % → 8 %,
  • korrespondierender ASVG-Anteil: 20 % → 32 %,
  • Gesamthaftung künftig: 40 % des Auftragswertes.

Dies richtet sich gegen Subunternehmerketten und Scheinunternehmer, die keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigen und primär Schwarzlohnmodelle nutzen.

Umsatzsteuer

Luxusimmobilien: Abschaffung des Vorsteuerabzugs

Eine der weitreichendsten Änderungen betrifft hochpreisige Wohnimmobilien.

Für Immobilien mit:

  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 2 Mio €,
  • inklusive Nebengebäuden (Pools, Garagen, Gartenhäuser),
  • inklusive Investitionen der letzten 5 Jahre,

gilt künftig:

  • zwingende unechte Steuerbefreiung,
  • kein Vorsteuerabzug,
  • kein Verzicht auf die Befreiung möglich.

Diese Neuregelung betrifft insbesondere Stiftungen, Family Offices, Immobiliengesellschaften sowie Private mit Vermietungs-GmbHs.

BAO

Anfechtungsschutz für USt, Abzugsteuern und LSt

Nach der Neuregelung sind folgende Abgaben zukünftig unanfechtbar:

  • Umsatzsteuer,
  • Lohnsteuer inkl. Haftungen,
  • KESt,
  • Abzugsteuer nach §§ 99 und 107 EStG.

Damit wird die Republik als „Zwangsgläubigerin“ insolvenzfest gestellt und Rückforderungen durch Insolvenzverwalter ausgeschlossen.

Bargeldobergrenze

Mit der Änderung der Bundesabgabenordnung sollen ab 2026 Barzahlungen zur Entrichtung von Abgaben nur mehr bis maximal 10 000 Euro möglich sein, wodurch dem Ziel der Verhinderung von Geldwäsche Rechnung getragen wird. Weiters wird der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Bargeldlogistik beim Finanzamt Österreich durch diese Maßnahme reduziert.

Finanzstrafrecht

Neue Strafbestimmung: „zu Unrecht geltend gemachte Verluste“

Künftig strafbar sind:

  • wissentlich unrichtige Verlustposten,
  • die Einkommen steuerlich mindern sollen,
  • z. B. durch überhöhte Teilwertabschreibungen, künstliche Verlustbeteiligungen oder nicht existente Verlustvorträge.

Damit folgt der Gesetzgeber Empfehlungen des Rechnungshofes.

Neue Regeln für Datenträgerbeschlagnahme

Nach Judikaten des VfGH und EuGH wurde ein völlig neues System geschaffen:

  • richterliche Kontrolle,
  • verstärkte Rolle des Rechtsschutzbeauftragten,
  • Harmonisierung mit neuen §§ 115f–115l StPO.

Sozialversicherung

Scheinunternehmen: Rückwirkende Abmeldung

Die Pflichtversicherung endet künftig mit dem im Bescheid festgelegten Zeitpunkt, nicht erst mit Rechtskraft.

Dadurch werden zu Unrecht bezogene Leistungen (z. B. Krankenstand, Kinderbetreuungsgeld) verhindert.

Erweiterte Auskunftspflichten

Wenn die § 42 und § 43 ASVG zur Ermittlung der maßgeblichen Umstände für das Versicherungsverhältnis nicht ausreichen, können auch Dritte zur Auskunft verpflichtet werden wie bspw:

  • Banken,
  • Geschäftspartner,
  • Vermieter,
  • Auftraggeber,
  • sonstige involvierte Personen.

Freezing: Einhebung durch Banken künftig kostenlos

Bescheide über Sperren (Freezing) dürfen nicht mehr mit Gebühren belastet werden; einheitliche Zustellung wird eingeführt.

Datenmeldungen, DAC8 & Krypto-MPfG

Neues Krypto-Meldepflichtgesetz

Ab 1.1.2026 beginnt ein vollständig neues Meldesystem:

  • Crypto–Fiat-Transaktionen
  • Crypto–Crypto-Transaktionen
  • Wallet-Transfers
  • Meldung aller steuerrelevanten Identitätsdaten
  • Meldepflicht für MiCA-Anbieter, Börsen, Wallet-Provider, Plattformen

Es handelt sich um die nationale Umsetzung von DAC8 und des OECD-CARF-Standards.

Erweiterter Common Reporting Standard (CRS)

Der CRS umfasst künftig:

  • Kryptowerte,
  • E-Geld,
  • digitale Zentralbankwährungen (CBDCs).

Auch Nullmeldungen werden verpflichtend.