Alle Jahre wieder, sollte man sich Gedanken machen, ob die Anschaffung von begünstigten Wertpapieren gem § 10 EStG für natürliche Personen sinnvoll ist, um den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zu nutzen.
Gem § 10 EStG kann vom steuerpflichtigen Gewinn der natürlichen Person ein Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Dieser Gewinnfreibetrag beträgt (abhängig von der Höhe des Gewinns) max 15 % der steuerpflichtigen Einkünfte und reduziert als Abzugsposten diese Einkünfte. Um den Freibetrag geltend machen zu können, sind bestimmte Wirtschaftsgüter anzuschaffen. Für die ersten EUR 33.000,00 an Gewinn entfällt die Anschaffungsverpflichtung (auch Grundfreibetrag genannt).
Zu den begünstigten Wirtschaftsgütern zählen körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren (bestimmte Wirtschaftsgüter, wie bspw gebrauchte Wirtschaftsgüter und bestimmte PKWs etc sind jedoch ausgeschlossen).
Sollten nicht genügend Wirtschaftsgüter angeschafft worden sein, besteht auch die Möglichkeit, bis Ende 2024 bestimmte Wertpapiere des Anlagevermögens (ebenfalls mit 4jähriger Laufzeit) anzuschaffen. Eine Schätzung des Ergebnisses 2024 ist daher unabdingbar. Die Anschaffung muss bis 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein und das Wertpapier am Depot liegen.
Auf den Investitionsfreibetrag sollte man jedoch nicht vergessen. Sind körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens vorhanden, kann entweder der Gewinnfreibetrag oder der IFB geltend gemacht werden. Wenn die finanziellen Mittel vorhanden sind, würde es sich lohnen, für die körperlichen Wirtschaftsgüter den IFB geltend zu machen und zur Nutzung des Gewinnfreibetrages begünstigte Wertpapiere anzuschaffen.
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