Wir möchten einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen im Steuerrecht geben. Die Darstellungen sind natürlich nur als allgemeine Information zu verstehen und ersetzen keinesfalls eine individuelle Beratung.
Am 28. Februar 2024 präsentierte die Bundesregierung das Konjunkturpaket „Wohnraum und Bauoffensive“. Mit dem Konjunkturpaket „Wohnraum und Bauoffensive“ sollen wichtige konjunkturelle Impulse gesetzt werden, leistbarer Wohnraum geschaffen und der Zugang zu Eigentum erleichtert werden. Gleichzeitig werden auch wichtige Sanierungsimpulse gesetzt, um bestehenden Wohnraum zu verbessern und zu ökologisieren. Insgesamt soll damit in den nächsten Jahren ein finanzielles Entlastungsvolumen von mehr als 2 Mrd. Euro bewirkt werden.
Mit diesem Paket werden auch steuerliche Rahmenbedingungen geändert. Ein Teil der Maßnahmen wurde bereits mit einem Initiativantrag im Parlament umgesetzt, der hier auch vorgestellt werden soll. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Bei Wohngebäuden soll die Abschreibung 4,5 % pro Jahr betragen. Das gilt sowohl für den betrieblichen als auch für den außerbetrieblichen (Vermietung) Bereich. Hiervon sind jedoch nur Neubauten betroffen, die nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2027 fertig gestellt werden. Dies gilt weiters nur für Wohngebäude, die zumindest dem „Gebäudestandard Bronze“ nach dem auf der OIB-Richtlinie 6, OIB-330.6-026/19, basierenden „klimaaktiv Kriterienkatalog in der aktuellen Version 2020“ des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie entsprechen.
Schon bisher gab es die Möglichkeit, Herstellungsaufwendungen nicht nur über die Restnutzungsdauer des Gebäudes, sondern über 15 Jahre abzuschreiben (bspw. Denkmalschutz oder speziell geförderte Aufwendungen). Nunmehr soll die 15telung auch dann möglich sein, wenn eine Bundesförderung nach dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes ausbezahlt wird. Damit sollen insbesondere ökologisch ausgerichtete „Nachverdichtungen“ steuerlich begünstigt behandelt werden. Die Kriterien dafür und die näheren Rahmenbedingungen sollen im Verordnungsweg festgelegt werden. Das soll für Aufwendungen gelten, die nach dem 31. Dezember 2023 anfallen.
Bei Gebäuden, soweit diese zu Wohnzwecken überlassen werden, kann ein Öko-Zuschlag in Höhe von 15% für Aufwendungen für thermisch-energetische Sanierungen oder für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem als Betriebsausgabe bzw. als Werbungskosten berücksichtigt werden. Diese zusätzliche Ausgabe gilt nur für die Jahre 2024 und 2025. Die Regelung wird daher vom privaten Bereich (hier können schon bisher Sonderausgaben geltend gemacht werden) in den betrieblichen und außerbetrieblichen Bereich übertragen.
Die in der Liebhabereiverordnung festgesetzten Zeiträume, nach denen ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen ist, um vom Vorliegen von Einkünften auszugehen, erfassen die konjunkturellen Rahmenbedingungen nicht mehr angemessen. Dies bedeutet, dass in einigen Fällen Vermietungen nicht als Einkunftsquelle anerkannt werden, weil in einem absehbaren Zeitraum (z.B. 20 Jahre bei der „kleinen Vermietung“) keine Gesamtüberschüsse erzielt werden. Durch die Kostensteigerungen wird eine Änderung des „absehbaren Zeitraums“ erforderlich. So sollen diese „absehbaren Zeiträume“ sowohl bei der entgeltlichen Gebäudeüberlassung („große Vermietung“) als auch bei der Vermietung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten („kleine Vermietung“) um jeweils fünf Jahre verlängert werden. Hierzu wird eine Änderung der Verordnung notwendig sein.
Zur Erleichterung des Eigentumserwerbs werden, befristet für zwei Jahre, die Nebengebühren (Grundbucheintragungs- und Pfandrechtseintragungsgebühr) abgeschafft. Dies gilt für die Anschaffung eines Eigenheims (mit Hauptwohnsitzbegründung) und für einen Betrag bis zu 500.000 Euro (Freibetrag). Wird der Betrag von 500.000 Euro überschritten, entfallen die Nebengebühren nur bis zu dieser Grenze. Ab einem Erwerb von 2 Mio. Euro entfällt die Begünstigung. Um die Begünstigung in Anspruch zu nehmen, muss ein bisheriger Wohnsitz für zumindest fünf Jahre aufgegeben werden und der Hauptwohnsitz an dem neuen Eigentum für mindestens fünf Jahre begründet werden. Die Grunderwerbsteuer scheint davon jedoch nicht betroffen zu sein. Ein Gesetzesentwurf liegt noch nicht vor.
Bei der Erbringung von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen und Wohnraumschaffung für privaten Wohnraum im Inland wird ein Handwerkerbonus installiert. Hierdurch werden die tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen im Ausmaß von 20% bis zu einem Höchstsatz von EUR 2.000 gefördert. Die Förderperiode umfasst 2024 und 2025, wobei in dieser Zeit erbrachte Handwerkerleistungen im sachlichen, örtlichen und zeitlichen Anwendungsbereich der vom BMAW ausgearbeiteten Richtlinie gefördert werden. Antragsberechtigt sind Privatpersonen. Pro Person und Kalenderjahr kann der Bonus nur einmal geltend gemacht werden.
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