Wir möchten einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen im Steuerrecht geben. Die Darstellungen sind natürlich nur als allgemeine Information zu verstehen und ersetzen keinesfalls eine individuelle Beratung.
Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2024 werden die Tarifstufen zur Berechnung der Einkommensteuer angepasst:
Weitere Freibeträge und Absetzbeträge (bspw. Alleinverdienerabsetzbetrag etc.) werden mit dem Gesetz ebenfalls angepasst. Erwähnt sei, dass der Körperschaftsteuersatz ab 2024 (für Regelwirtschaftsjahre) 23 % beträgt. Bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren gibt es Sonderregelungen.
Der höchstmögliche Satz der steuerfreien Überstundenzuschläge soll von EUR 86,00 auf EUR 120,00 erhöht werden. Das gilt für 10 Überstunden pro Monat. Für 2024 und 2025 gilt, dass für die ersten 18 Überstunden pro Monat ein Wert von EUR 200,00 steuerfrei bleiben kann. Weiters wird der steuerfreie Betrag für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit von bisher EUR 360,00 auf EUR 400,00 erhöht.
Weiters wurde mit einem Abänderungsantrag für das Kalenderjahr 2024 eine steuerfreie Mitarbeiterprämie von bis zu EUR 3.000 geschaffen. Die Zulagen oder Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber gewährt, sind nur dann steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift beruht.
Neu ist die Einschränkung, dass die steuerfreie Auszahlung nunmehr im Kollektivvertrag vorgesehen sein muss oder in Betriebsvereinbarungen festgehalten ist, die aufgrund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden sind. Sollte kein Betriebsrat gebildet worden sein, ist von einer Verpflichtung des Arbeitgebers zur Auszahlung der Prämie dann auszugehen, wenn eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer vorliegt.
Die Neuregelung fußt daher auf einer überbetrieblichen Verpflichtung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können einzelvertraglich diese steuerfreie Mitarbeiterprämie nicht mehr vereinbaren. Interessant ist, dass mangels Betriebsrat die vertragliche Vereinbarung zur Auszahlung der Prämie für alle Arbeitnehmer vorliegen muss; eine Neuerung im Vergleich zur bisherigen Teuerungsprämie.
Zum Abschluss sei noch erwähnt, dass die Mitarbeiterprämie nicht nur lohnsteuerbefreit ist sondern auch keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen und weder Dienstgeberbeitrag noch Kommunalsteuer anfallen.
Die bisher bis 2023 befristete Regelung für Werbungskosten im Homeoffice Bereich wird zum Dauerrecht. Beim ergonomischem Mobiliar bleibt die Deckelung mit EUR 300,00 Maximalbetrag als Werbungskosten pro Jahr beibehalten.
Darüber hinaus sollen jene Beträge, die den jährlichen Höchstbetrag übersteigen, zukünftig zeitlich unbegrenzt berücksichtigt werden können. Das Homeoffice Pauschale von EUR 3,00 pro Homeoffice-Tag bleibt bestehen.
Mit einem noch nicht beschlossenen Gesetzesantrag einer der Regierungsparteien soll die Erhöhung der Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben für Kirchenbeiträge von bisher EUR 400,00 auf EUR 600,00 geschaffen werden. Die Änderung soll ab dem Kalenderjahr 2024 gelten.
Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze beträgt EUR 518,44, die Höchstbeitragsgrundlage beträgt EUR 6.060,00 (bei 14 Monatsbezügen).
Ab 2024 sinkt der Arbeitslosenversicherungsbeitrag für Dienstnehmer von 6 auf 5,9 % und für Lehrlinge von 2,4 auf 2,3 %. Der Dienstgeberanteil beträgt 2,95 % bzw. für Lehrlinge 1,15 %.
Die Abgabe für Dienstgeber bei der Beschäftigung von mehreren geringfügig beschäftigten Dienstnehmern erhöht sich auf 19,4 %.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2024 wurde eine Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen geschaffen. Die Befreiung gilt für Lieferungen und Installationen von Photovoltaikmodulen, die nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2026 ausgeführt werden. Die Befreiung betrifft nur den Umsatz an den Betreiber selbst; der Zwischenhandel ist nicht davon betroffen. Die Engpassleistung der Anlage darf nicht mehr als 35 Kilowatt (peak) betragen und sie muss auf oder in der Nähe von Gebäuden errichtet werden, die Wohnzwecken dienen, oder sie betrifft Gebäude, die von Körperschaften öffentlichen Rechts oder von gemeinnützigen Einrichtungen genutzt werden. Die Begünstigung gilt nur dann, wenn bis 31. Dezember 2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz eingebracht wurde. Wurde die Anlage erstmals vor dem 1. Jänner 2024 in Betrieb genommen, darf dennoch ein Antrag eingebracht worden sein.
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