Am 15. Dezember 2023 wurde im Parlament eine steuerfreie Mitarbeiterprämie für 2024 beschlossen.
Im November 2023 war bereits spekuliert worden, ob die steuerfreie Teuerungsprämie von bis zu 3.000 Euro für 2024 fortgesetzt wird.
Mit dem oben angeführten Abänderungsantrag wurde nunmehr im Einkommensteuergesetz für das Kalenderjahr 2024 eine steuerfreie Mitarbeiterprämie von bis zu 3.000 Euro geschaffen. Die Zulagen oder Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber gewährt, sind nur dann steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift beruht.
Neu ist die Einschränkung, dass die steuerfreie Auszahlung nunmehr im Kollektivvertrag vorgesehen sein muss oder in Betriebsvereinbarungen festgehalten ist, die aufgrund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden sind. Sollte kein Betriebsrat gebildet worden sein, ist von einer Verpflichtung des Arbeitgebers zur Auszahlung der Prämie dann auszugehen, wenn eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer vorliegt.
Die Neuregelung fußt daher auf einer überbetrieblichen Verpflichtung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können einzelvertraglich diese steuerfreie Mitarbeiterprämie nicht mehr vereinbaren. Interessant ist, dass mangels Betriebsrat die vertragliche Vereinbarung zur Auszahlung der Prämie für alle Arbeitnehmer vorliegen muss; eine Neuerung im Vergleich zur bisherigen Teuerungsprämie.
Die Erläuterungen führen zusätzlich aus, dass diese Prämie auch als Interessensausgleich für eine geringere Erhöhung der Ist-Monatsbezüge gedacht ist und somit der Steuerbefreiung zugänglich ist. Daraus lässt sich auch die überbetriebliche Regelung und die Anwendung auf sämtliche Arbeitnehmer ableiten.
Zum Abschluss sei noch erwähnt, dass die Mitarbeiterprämie nicht nur lohnsteuerbefreit ist sondern auch keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen und weder Dienstgeberbeitrag noch Kommunalsteuer anfallen.
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