Mit einer gesetzlichen Änderung soll ab 2022 die Steuerbefreiung für Essensgutscheine neu geregelt werden, zukünftig soll auch die Konsumation im Homeoffice begünstigt sein.
Ab dem Kalenderjahr 2022 soll die Steuerbefreiung für Gutscheine in Höhe von EUR 8,00 pro Tag auch für Mahlzeiten der Dienstnehmer gelten, die von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw geliefert und in der Wohnung des Dienstnehmers konsumiert werden. Nicht unter die Begünstigung fallen jene Mahlzeiten, die nicht von einer Gaststätte oder einem Lieferdienst zubereitet werden (zB von Supermärkten zubereitete und von einem Lieferdienst zugestellte Mahlzeiten). Dem Gesetzestext zufolge ist auch die Abholung der Speisen von der Befreiung umfasst (eine Lieferung in das Home-Office des Arbeitnehmers ist daher nicht zwingend erforderlich).
Als Gaststätten sollen aufgrund der Anpassung der Befreiungsbestimmung auch Betriebe gelten, die keine Konsumation der Speisen an Ort und Stelle anbieten (Take-Away-Lokale).
Weiterhin gilt, dass freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zur Verköstigung am Arbeitsplatz gewährt, steuerfrei sind.
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