Lockdown ab 22. November 2021 – die Maßnahmen des Bundesregierung im Überblick

21. November 2021

Österreich befindet sich ab 22. November 2021 in einem „harten Lockdown“. Laut Presseinformation des Bundesministeriums für Finanzen sollen die bereits bisher bekannten Maßnahmen zur Linderung des wirtschaftlichen Schadens verlängert werden.

Ausfallsbonus

Wenn ein Umsatzeinbruch von mindestens 40 % im Vergleich zum identen Monat aus dem Jahr 2019 vorliegt, kommt je nach Kostenstruktur der Branche eine Ersatzrate von 10 bis 40 % zum Tragen. Der Bonus wird für den Zeitraum November 2021 bis März 2022 gewährt und kann ab 16. Dezember 2021 beantragt werden.

Beim Ausfallsbonus III beträgt der maximale Auszahlungsbetrag EUR 80.000/Kalendermonat. Außerdem ist die Höhe des Ausfallsbonus III insofern gedeckelt, als die Summe aus Ausfallsbonus III und auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Kurzarbeitsbeihilfen nicht die Vergleichsumsätze gemäß Punkt 4.5 der Richtlinien zum Ausfallsbonus III übersteigen darf.

Der Ausfallsbonus III kann ab dem 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats beantragt werden.
Es ergeben sich daher folgende Antragsfristen:

Verlustersatz

Bei einem Umsatzeinbruch von zumindest 40 Prozent gegenüber dem identen Monat aus dem Jahr 2019 gilt eine Ersatzrate von 70 bis 90 % des Verlustes. Der Verlustersatz wird von Jänner 2022 bis März 2022 verlängert. Die Beantragung ist ab Anfang 2022 möglich.

Es können einer oder mehrere der folgenden Betrachtungszeiträume ausgewählt werden:

Anträge können für bis zu maximal drei Betrachtungszeiträume gestellt werden. Die Betrachtungszeiträume sind so zu wählen, dass alle Betrachtungszeiträume zeitlich zusammenhängen. Wurde bereits ein Verlustersatz für Betrachtungszeiträume vor dem Jänner 2022 beantragt bzw erhalten, ist es jedoch nicht schädlich, wenn eine zeitliche Lücke zwischen dem bereits beantragten bzw erhaltenen Verlustersatz für Betrachtungszeiträume vor dem Jänner 2022 und dem Verlustersatz für Betrachtungszeiträume ab dem Jänner 2022 besteht. Der zukünftige Verlustersatz ist gesondert von den bisher zwei bestehenden Ersätzen zu betrachten.

Härtefallfonds

Für den Härtefallfonds gilt, dass ein Einkommensrückgang von mindestens 40 % vorliegen muss bzw die laufenden Kosten können nicht mehr gedeckt werden. Die Ersatzrate beträgt 80 %, wobei der maximale Rahmen bei EUR 2.000 liegt. Der Mindestbetrag beläuft sich auf EUR 600. Für den Zeitraum November 2020 bis März 2021 kann die Auszahlung aus dem Härtefallfonds beantragt werden.

Alle geförderten Unternehmen haben sich an die COVID-Bestimmungen zu halten, andernfalls droht eine Rückzahlung der beantragten Hilfen. Erhält ein Unternehmen eine Verwaltungsstrafe wegen Verstößen, zB im Zusammenhang mit 2-G Kontrollen, dann müssen die Hilfen für den jeweiligen Monat zurückbezahlt werden.

Kurzarbeit

Die Kurzarbeitsregelung Phase V wird bis Ende des Jahres verlängert. Diese Regelung sieht vor, dass eine Reduktion der Arbeitszeit bis zum völligen Arbeitsausfall möglich ist, bei einem Nettoeinkommensersatz von 80 bis 90 Prozent. Dem Vernehmen nach soll eine rückwirkende Beantragung möglich sein. An der Bedingung, dass nur Personen mit mindestens einem voll entlohnen Monat vor Beantragung der Kurzarbeit von der Begünstigung Gebrauch machen können, wird jedoch weiterhin festgehalten.