Der Gesetzgeber hat im Rahmen des COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes die pauschale Forderungswertberichtigung und die Bildung pauschaler Rückstellungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen, für steuerlich zulässig erklärt.
Damit hat er ein seit langer Zeit als absolut geltendes steuerliches Prinzip, wonach nur (pauschale) Einzelwertberichtigungen und Einzel-Rückstellungen als Betriebsausgabe abzugsfähig waren, geändert.
Für die Zukunft erfolgt eine Gleichstellung mit dem Unternehmensgesetzbuch. Rückstellungen dürfen daher bspw auch pauschal für Gewährleistungen (für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten) gebildet werden. Weiterhin dürfen Rückstellungen für Abfertigungen, Pensionen oder Jubiläumsgelder bzw Drohverlustrückstellungen nicht pauschal gebildet werden.
Für pauschale Forderungswertberichtigungen und Rückstellungen gilt nunmehr Folgendes: „Ist die Bestimmung eines Wertes nur auf Basis von Schätzungen möglich, so müssen diese auf einer umsichtigen Beurteilung beruhen. Liegen statistisch ermittelbare Erfahrungswerte aus gleich gelagerten Sachverhalten vor, so sind diese zu berücksichtigen.“
Sind in den pauschalen Rückstellungen bzw Forderungswertberichtigungen auch Sachverhalte umfasst, in welchen die Forderung oder der Anlass für die Rückstellungsbildung bereits vor dem 1.1.2021 entstanden ist, können diese ebenfalls steuerlich angesetzt werden. Derartige Wertberichtigungs- bzw Rückstellungsbeträge müssen jedoch steuerlich über fünf Jahre verteilt werden.
Bedauerlich ist, dass sich der Gesetzgeber nicht dazu durchringen konnte, die pauschale Berücksichtigung bereits ab der Veranlagung 2020 zuzulassen.
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