Reparaturdienstleistungen mit 10%igem Umsatzsteuersatz.
Mit dem beschlossenen COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wird der 10%ige Umsatzsteuersatz auch auf Reparaturdienstleistungen ausgeweitet.
Umfang der Begünstigung.
Bei Reparaturdienstleistungen betreffend Fahrräder, Schuhe, Lederwaren, Kleidung oder Haushaltswäsche wird ab 2021 der 10%-Satz zur Anwendung gelangen. Mit umfasst sind aber auch Ausbesserungs- und Änderungsarbeiten. Die Reparatur von Elektrogeräten bzw technischen Geräten unterliegt weiterhin dem Normalsteuersatz von 20 %.
Damit soll eine Stärkung der nachhaltigen Kreislaufwirtschaft erfolgen – so die Erläuterungen zur Abänderung.
Zeitlich unbefristete Begünstigung.
Da es sich bei der Umsatzsteuerreduktion um keine COVID-19-bedingte Maßnahme handelt, wird auch keine zeitliche Befristung vorgesehen. Die Steuerreduktion ist daher unbefristet für Umsätze, die sich nach dem 31. Dezember 2020 ereignen, anzuwenden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen