Das BMF hat heute den Inhalt der Verordnung über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes veröffentlicht.
Unternehmen, die direkt von den behördlichen Schließungen betroffen sind, erhalten 80 % ihres Umsatzes des Monats November 2019 ersetzt, maximal jedoch EUR 800.000,00.
Der Antrag kann durch den Unternehmer selbst oder vom steuerlichen Vertreter via FinanzOnline ab 6. November 2020 eingebracht werden. Er ist bis spätestens 15. Dezember 2020 zu stellen.
Der Umsatzersatz wird auf Basis der Steuerdaten des Jahres 2019, die dem Finanzamt zur Verfügung stehen, automatisch berechnet. Bei im Jahr 2020 neu gegründeten Unternehmen (Gründung vor dem 1.11.2020) wird der Umsatzersatz auf Basis des Durchschnitts der Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2020 (Mindestersatz EUR 2.300,00) berechnet.
Vom Umsatzersatz sind folgende Corona-Hilfen abzuziehen:
Die Kurzarbeitsbeihilfe und der Fixkostenzuschuss der Phase 1 sind nicht gegenzurechnen.
Auch vom Unternehmen im November tatsächlich erzielte Umsätze (bspw Lieferservice in der Gastronomie) sind nicht vom Umsatzersatz abzuziehen. Das bedeutet, dass der Unternehmer weiterhin Umsätze im November tätigen darf.
Bei Mischbetrieben ist der Prozentsatz des Umsatzes anzugeben, der von der behördlichen Schließung betroffen ist. Es kommt zu einer entsprechenden Aliquotierung des Vorjahresumsatzes. Die Branchenabgrenzung ist nach der ÖNACE-2008-Klassifikation vorzunehmen.
Weitere Voraussetzungen sind unter anderem:
Die Auszahlung des Umsatzersatzes soll bereits in 14 Tagen auf das anzugebende Bankkonto erfolgen.
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