Mit diesem Newsletter möchten wir Sie über die aktuellen Gesetzespakete der Bundesregierung informieren. Folgende Gesetzespakete liegen vor: Abgabenänderungsgesetz 2024, damit im Zusammenhang steht ein Entwurf einer Verordnung zum Steuerreporting für Kapitalvermögen. Weiters gibt es aus dem arbeitsrechtlichen Bereich das sogenannte Telearbeitsgesetz, das im Ministerialentwurf vorliegt und ebenfalls auch ein paar steuerrechtliche Änderungen enthält. Darüber hinaus wurde das Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 zur Begutachtung versandt.
Abgabenänderungsgesetz 2024
Begleitend zur Einführung einer Umsatzsteuerbefreiung für Lebensmittelspenden an durch Bescheid begünstigte gemeinnützige Einrichtungen soll ebenfalls im Ertragsteuerrecht eine Bestimmung aufgenommen werden, dass Zuwendungen ertragsteuerneutral verbucht werden. Das bedeutet, dass der Abgang der Spende an die gemeinnützige Einrichtung zum Buchwert erfolgen kann. Im Bereich der Umsatzsteuer liegt eine Entnahme vor, die jedoch mit dem Wert von 0 zu verbuchen ist. Ein Ausschluss des Vorsteuerabzuges findet glücklicherweise nicht statt. Die Bestimmungen über die steuerbegünstigte Zuwendung von Lebensmittel treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
Mit dem bereits beschlossenen Abgabenänderungsgesetz 2023 wurde eine umfassende Regelung geschaffen, um eine gesetzliche Grundlage für Einlagen von Wirtschaftsgütern vom Privatvermögen in das Sonderbetriebsvermögen bzw. in das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft zu schaffen. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 soll nunmehr eine Entnahmeregelung in das Gesetz aufgenommen werden. Dabei sollen die Rechtsfolgen für die Entnahme von Wirtschaftsgütern an jene für die Einlage von Wirtschaftsgütern in Personengesellschaften angelehnt werden. Folglich soll auch der Entnahmevorgang differenziert zwischen Fremd- und Eigenquote behandelt und in einen Veräußerungs- und in einen Entnahmevorgang aufgespalten werden. Daher soll die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft in das Privat- oder Sonderbetriebsvermögen nur insoweit eine Veräußerung darstellen, als die Wirtschaftsgüter den übrigen Gesellschaftern nach der Übertragung nicht mehr zuzurechnen sind (Fremdquote). Die Regelung soll erstmalig für Übertragungen von Wirtschaftsgütern nach dem 30. Juni 2024 anwendbar sein.
Beim Familienbonus wurden verfahrensrechtliche Probleme festgestellt, sollte der Familienbonus rückwirkend gar nicht bzw. nur zur Hälfte zustehen. Hier hat man sich nunmehr mit einer Änderung beholfen indem eine rückwirkende Änderung gem § 295a BAO vorliegt, um den Bescheid zu korrigieren. Bisher bestand das Problem, dass das Finanzamt keine verfahrensrechtliche Möglichkeit der Änderung hatte, bzw. hier zeitlich beschränkt war.
Neu ist weiters, dass künftig auch antragslose Veranlagungen möglich sein sollen, wenn auch ein Pflichtveranlagungstatbestand vorliegt. Vorausgesetzt wird, dass sämtliche Voraussetzungen für eine antragslose Veranlagung erfüllt sind. Die Regelung soll bereits für das Veranlagungsjahr 2024 gelten.
Im Bereich des Freibetragsbescheides gibt es eine Änderung, dass dieser nur mehr dann ausgestellt wird, wenn ein Antrag des Abgabenpflichtigen vorliegt.
Von besonderem Interesse mag die Möglichkeit der Korrektur eines Lohnzettels sein. Nach der bisherigen Regelung war eine Berichtigung eines Lohnzettels nach einer Lohnsteuerprüfung möglich. Jedoch für alle anderen Varianten, in denen eine Berichtigung notwendig gewesen wäre, stand verfahrensrechtlich kein Mittel zur Verfügung. Hier hat nunmehr der Gesetzgeber eingegriffen und wünscht sich ebenfalls die Anwendbarkeit des § 295a BAO, sodass eine nachträgliche Übermittlung eines Lohnzettels verfahrensrechtlich immer zu einer Änderung der Veranlagung des Dienstnehmers führt.
Die steuerliche Möglichkeit der Mitarbeiterbeteiligung gibt es schon seit längerer Zeit. Es hat sich jedoch in der Praxis gezeigt, dass auch virtuelle Geschäftsanteile, Phantom-Shares genannt, mit der aktuellen Begünstigung der Mitarbeiterbeteiligung nicht in Einklang zu bringen sind. Somit hat sich der Gesetzgeber dazu entschlossen, dass man die virtuellen Anteile in eine Mitarbeiterbeteiligung umqualifizieren kann. Diese Möglichkeit soll bis Ende 2025 bestehen.
Im Bereich des Körperschaftsteuerrechts gibt es eine Änderung bei Unternehmensgruppenbesteuerungen. Hier hat es steuerrechtliche Konstruktionen gegeben, die eine mehrfache Abschreibung innerhalb der Unternehmensgruppe von Teilwertberichtigungen zugelassen haben.
Im Umsatzsteuerrecht ist eine umfassende Novelle der Kleinunternehmerregelung zu erwähnen. Kleinunternehmer sind aktuell Unternehmer, die geringe Umsätze pro Jahr erzielen und daher unecht von der Umsatzsteuer befreit sind. Das bedeutet, dass sie auf den Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen dürfen, jedoch ihnen auch kein Vorsteuerabzug zusteht. Nach der bisherigen Rechtslage und Rechtsprechung war die Kleinunternehmerregelung nur dann anwendbar, wenn das Unternehmen in Österreich geführt wurde. Somit stand ausländischen Unternehmen die Kleinunternehmerregelung nicht zur Verfügung. War beispielsweise eine Wohnung von einem in Deutschland lebenden Steuerpflichtigen in Österreich vermietet, hatte er in Österreich Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Das wird nunmehr ab 2025 umfassend geändert. Wenn Personen im EU-Raum ansässig sind, steht ihnen unter gewissen Voraussetzungen ebenfalls diese Kleinunternehmerregelung zur Verfügung. Um in diesen Genuss der Begünstigung zu kommen, wird es auch eine Kleinunternehmeridentifikationsnummer geben und der entsprechende Unternehmer muss sich in den verschiedenen Mitgliedstaaten entsprechend zur Anwendung dieser Kleinunternehmerregelung pro jeweiligen Mitgliedsland anmelden. Der Verwaltungsaufwand dürfte durchaus nicht unbeträglich sein, jedoch hat diese Neuregelung den Vorteil, dann EU-weit Kleinunternehmer sein zu können. Von Interesse ist auch, dass die Kleinunternehmergrenze von 35.000 auf 42.000 Euro angehoben wird. Hier behandelt es sich jedoch nicht um eine inflationsbedingte Anpassung, sondern die Richtlinie berechnet die Umsatzgrenze etwas anders als die Rechtsprechung des VwGH bisher vermuten ließ. Deswegen war eine betragsmäßige Anpassung erforderlich. Interessant ist weiters, dass die Steuerbefreiung bei Überschreiten der Kleinunternehmergrenze mit dem Zeitpunkt entfallen soll, ab dem die Grenze überschritten wurde, wobei eine zehnprozentige Toleranzregelung eingeführt werden soll. Die Neuregelung soll die alte Toleranzregelung nach der ein Überschreiten der Umsatzgrenze innerhalb von fünf Jahren um nicht mehr als 15 Prozent unschädlich war, ersetzen. Für jenen Umsatz, mit dem die zehnprozentige Toleranzgrenze überschritten wird, sowie für alle danach ausgeführten Umsätze ist die Befreiung nicht mehr anwendbar. Interessant wird es hier beim entsprechenden Aliquotenvorsteuerabzug, der dann unterjährig zu berücksichtigen ist. Jedenfalls mag die Regelung zu begrüßen sein, da bisherige Altumsätze nicht mehr nachzuversteuern sind.
Im Verfahrensrecht ist zu erwähnen, dass Anträge zur Verlängerung von Abgabenerklärungen nur mehr einmalig gestellt werden können und die Nachfrist mindestens eine Woche betragen soll.
Telearbeitsgesetz
Seit 1. April 2021 gab es ein arbeitsrechtliches Homeoffice-Maßnahmenpaket, das auch im Ertragsteuerrecht seinen Niederschlag fand. Bedingt durch die Covid-19-Pandemie waren Änderungen der entsprechenden Bestimmungen notwendig geworden. Der Gesetzgeber zielt mit der aktuellen Änderung der arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Bestimmungen nunmehr auch darauf ab, dass mit der Änderung der Bezeichnung Homeoffice in Telearbeit auch Arbeiten außerhalb von Wohnungen und Wohnhäusern möglich sein soll. Damit ist es möglich, in Coworking Spaces, das sind organisatorisch eingerichtete, von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer angemietete Büroräumlichkeiten oder andere von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gewählte Orte, wie etwa Internetcafés, zu arbeiten. Telearbeit ist jedoch weiterhin im Einvernehmen zwischen den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerparteien erforderlich. Weiter soll klargestellt werden, dass bisherige Homeoffice-Vereinbarungen ihre Gültigkeit behalten und nicht insbesondere hinsichtlich der Örtlichkeit neu vereinbart werden müssen. Sollen jedoch neue Telearbeitsörtlichkeiten dazukommen, sind diese zwischen den Arbeitsvertragsparteien zu vereinbaren. Im Ertragsteuerrecht halten sich die Änderungen in Grenzen. Es werden die Bezeichnungen Homeoffice durch Telearbeit ersetzt. Weiter wird geregelt, dass die berufliche Tätigkeit des Dienstnehmers nicht nur ausschließlich in der Wohnung selbst ausgeübt werden muss, sondern auch eben, wie erwähnt, in Coworking Spaces etc. erbracht werden kann. Die Gewährung von Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar als Werbungskosten soll weiterhin möglich sein. Als Voraussetzung gilt, dass kein steuerrechtlich anerkanntes Arbeitszimmer vorliegt und das Mobiliar für einen in der Wohnung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers eingerichteten Arbeitsplatz geschaffen wurde.
Steuerreporting-Verordnung
Der Bundesminister für Finanzen hat weiters einen Entwurf zur Steuerreporting-Verordnung vorgelegt. Es geht hierbei um die Bestätigung des möglichen Verlustausgleiches im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen. Hat ein Arbeitnehmer beispielsweise zwei Wertpapier-Depots und verfügt das eine über einen Überschuss und das andere Depot über einen Verlust aus der Veräußerung von Wertpapieren etc., ist die Möglichkeit gegeben, dass im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung diese Töpfe miteinander ausgeglichen werden und somit der Einkommensteuerpflichtige im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung eine KEST-Gutschrift erhält. Diese KEST-Bescheinigungen waren dem Ministerium zu undeutlich und mit der Steuerreporting-Verordnung soll nunmehr eine Möglichkeit geschaffen werden, mehr Details in diesem Bereich zu verarbeiten.
Betrugsbekämpfung
Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 Teil 1 soll unter anderem das Finanzstrafgesetz geändert werden. Mit § 30a Finanzstrafgesetz war schon bisher die Möglichkeit geschaffen, durch eine Abgabenerhöhung von 10%, auch Verkürzungszuschlag genannt, eine strafrechtliche Verfolgung zu vermeiden. Anwendung hat dies gefunden, wenn im Rahmen von Abgabenprüfungen Feststellungen zu einer Abgabennachforderung geführt haben und somit die Wahrscheinlichkeit gegeben war, dass die Finanzstrafbehörde Ermittlungen begonnen hätte. Mit der Zahlung der 10% wird diese Ermittlung eingestellt bzw. besteht seitens der Finanzstrafbehörde auch keine Möglichkeit hier, Ermittlungen zu beginnen. Die Voraussetzungen, um die entsprechende Verkürzung in Anspruch nehmen zu können, wurden nunmehr reduziert. Das bedeutet, dass die jährliche Betragsgrenze von 10.000 Euro entfallen ist. Die entsprechende Bestimmung ist durchaus zu begrüßen.
Im Bereich der Scheinunternehmen gibt es im Finanzstrafgesetz ein paar Änderungen und im Bereich der strafrechtlich relevanten Tatbestände. So gilt eine Ausweitung zu berichten, dass auch Subunternehmen, die in dieser Schein- und Deckungsrechnungsthematik involviert sind, nunmehr ebenfalls finanzstrafrechtlich verfolgt werden können. Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 Teil 2 soll eine Verschärfung bei der Haftung als Bürge und Zahler bei rechtskräftiger Feststellung der Scheinunternehmer erfolgen. Somit soll es auch in jenen Fällen zu einer Haftung kommen, in denen durch die Einbindung eines rechtskräftig festgestellten Scheinunternehmens Arbeitnehmern und sei es auch bei nachfolgend beauftragten Unternehmen, ein Anspruch im kollektivvertraglichen Ausmaß erwächst. Damit erweitert sich der Kreis der Bürgen und Zahler. Geändert soll ebenfalls die Ansicht werden, dass ein Scheinunternehmen auch dann vorliegt, wenn Belege verfälscht oder verwendet oder hergestellt werden oder einem anderen Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, die dazu dienen, einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern. Weiter soll klargestellt werden, dass ein Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens auch gegeben ist, wenn sich konkrete Anhaltspunkte ergeben, die ihrem Gewicht, ihrer Bedeutung und ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach vermuten lassen, dass die Geschäftsbeziehungen des Unternehmens vorrangig den Zweck verfolgen, andere Unternehmen zu unterstützen bzw. in ihrem Scheinunternehmen zu unterstützen.
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