Derzeit bis 15.1.2021 gestundete Abgaben.
Nach der bisher geltenden Sonderregelung waren Abgabenschulden beim Finanzamt automatisch bis zum 15.1.2021 gestundet. Dasselbe gilt überdies für all jene Abgaben, welche bis zum 25.9.2020 bzw im Fall von Vorauszahlungen bis zum 27.11.2020 auf dem Abgabenkonto gebucht bzw fällig wurden.
Diese Stundungsfrist soll mit dem aktuellen Gesetzesvorhaben, dass in der Woche vom 9. Dezember 2020 beschlossen wird, automatisch vom auf den 31.3.2021 verlängert werden. Hierzu ist kein zusätzlicher Antrag erforderlich. Weiters werden auch alle bis 28.2.2021 fällig werdenden Abgaben automatisch bis zum 31.3.2021 gestundet.
Nach dem 1.10.2020 beantragte Stundungen.
Das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz sieht darüber hinaus Erleichterungen für jene Stundungen, welche im Zeitraum zwischen 1.10.2020 und 28.2.2021 beantragt werden vor.
Die Novelle bestimmt, dass Stundungsanträgen in diesem Zeitraum zwingend von der Behörde stattzugeben ist. Die üblicherweise erforderlichen Voraussetzungen (erhebliche Härten bei sofortiger Entrichtung, Gefährdung der Einbringlichkeit durch die Stundung) sind nicht von Relevanz. Diese Vereinfachung gilt für Stundungszeiträume bis zum 31.3.2021. Nach Bewilligung der Stundung wird die Zahlungsfrist auch für alle weiteren laufenden Abgaben, die zwischen 1.10.2020 und 28.2.2021 fällig werden, automatisch bis zum 31.3.2021 verlängert.
Sämtliche Stundungen sowie die verlängerte gesetzliche Zahlungsfrist enden jedoch mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abgabenschuldners.
Stundungszinsen/Säumniszuschläge/Anspruchszinsen.
Stundungszinsen sowie Säumniszuschläge sollen ebenfalls bis zum 31.3.2021 nicht festgesetzt werden. Darüber hinaus sollen für die Veranlagungszeiträume 2019 und 2020 auch keine Anspruchszinsen vorgeschrieben werden.
Der Entwurf für das COVID-19-StMG wird derzeit im Parlament behandelt. Der Gesetzwerdungsprozess bleibt abzuwarten. Weiters Stundungs- oder Ratenvereinbarungen sind – dem Vernehmen nach – über den März 2021 hinaus angedacht. Umgesetzt wird dies mit einem Abänderungsantrag zum COVID-19-StMG. Wir berichten in einer gesonderten Information hierzu.
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