Die Antragstellung erfolgt online und ist ab 1. Februar 2021 möglich. Der Antrag auf Förderung aus dem Waldfonds kann bei der AMA gestellt werde (Startseite – eAMA).
- Für die Feststellung des Schadausmaßes auf einzelbetrieblicher Ebene gelten ausschließlich die Erhebungsdaten des Bundesforschungszentrums für Wald, Naturgefahren und Landschaft.
- Die Feststellung und Anerkennung des Wertverlustes ist rückwirkend ab 01.01.2018 möglich.
- In der zutreffenden Katastralgemeinde muss ein Mindestschadanteil von 3 % an der Gesamtwaldfläche in den Jahren 2018 und 2019 vorhanden sein.
- Bei rechtskräftigen Entscheidungen wegen Verwaltungsübertretungen iZm Schädlingsbekämpfung (§ 174 Abs 1 lit a Z 18, 19 bzw lit b Z 33 ForstG) oder wegen nach Gefahr im Verzuge unmittelbar angeordneten Aufträgen (§ 172 Abs. 6 iVm § 44 oder § 45 ForstG) wird für solche Flächen keine Entschädigung gewährt
Voraussetzung ist ein Mindestschadanteil von 3 % an der Gesamtwaldfläche in den Jahren 2018 und 2019. Dazu wurde vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT) eine Übersicht für jene Katastralgemeinden erstellt, für welche diese Voraussetzung zutrifft (https://www.bmlrt.gv.at/forst/waldfonds/massnahme 3).
Der/Die Antragsteller(in) muss Bewirtschafter(in) des/der im Antrag angeführten Grundstückes/Grundstücke sein. Ist der Antragstellen nicht zugleich Eigentümer der betreffenden Fläche, muss die Bewirtschaftereigenschaft nachgewiesen werden (zB durch einen Pachtvertrag). Gibt es mehrere Eigentümer bzw Bewirtschafter können entweder mehrere Anträge gestellt werden oder der Antragstellerweist eine Vollmacht vor. Der Förderungsvertrag kommt nur mit dem Antragsteller zustande.
Nach dem erfolgten Antrag findet die Überprüfung der genannten Flächen auf Borkenkäferkalamitäten statt.
- Die gemeldeten Flächengrößen der Borkenkäferschäden werden mit der Auswertung des Bundesforschungszentrum für Wald (BFW) für die Jahre 2018 und 2019 verglichen. Es können Schäden ab 2018 nach Maßgabe der vorhandenen Budgetmittel von derzeit 60 Mio. Euro abgegolten werden. Für die Bemessung der Abgeltungen werden ausschließlich die Auswertungen des BFW herangezogen.
- Die Mindestfläche von 0,1 Hektar Schadfläche muss überschritten sein. Einzelne Schadflächen können daher nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb der Grundstücke, die im Antrag genannt sind, größer als 0,1 Hektar sind. Auch dafür gelten die Auswertungen des BFW.
Die Details der Sonderrichtline des BMLRT finden Sie unter: Barrierefrei_Sonderrichtlinie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Umsetzung und Durchführung der Förderung gemäß Waldfondsgesetz (bfw.gv.at)