Mit zwei Gesetzesnovellen sollen aufgrund des neuerlichen Lockdowns Erleichterungen für die Abgabenentrichtung beschlossen werden. Einerseits geht es um die Abgabenschulden gegenüber dem Finanzamt und andererseits um Beitragsrückstände gegenüber der Österreichischen Gesundheitskasse
Die Regelung beim Finanzamt
Abweichend von § 212 Abs 1 BAO ist eine Stundung, die zwischen 22. November und 31. Dezember 2021 beantragt wird, bis 31. Jänner 2022 zu bewilligen. Die Antragstellung ist wie bisher über FinanzOnline möglich, ebenso kann der Antrag unter Verwendung des Formulars SR 3-CoV per Post, per Fax oder per E-Mail übermittelt werden. Wünscht der Abgabepflichtige eine Ratenzahlung, sind die bisher üblichen Voraussetzungen einzuhalten (Darstellung, dass die vollständige Begleichung eine erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist).
Weiters sieht der Gesetzesentwurf vor, dass das COVID-19-Ratenzahlungsmodell angepasst wird. In der Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells war es möglich, einmal eine Neuverteilung der Raten über die Abgabenschulden, die bis 30. Juni 2021 aufgelaufen waren, zu beantragen. Diese Regelung soll abgeändert werden, sodass künftig zweimal eine Neuverteilung beantragt werden kann. Neue Abgabenschulden können in das Ratenzahlungsmodell jedoch nicht aufgenommen werden; der Abgabepflichtige kann nur versuchen, laufende Ratenzahlungen (bspw im Dezember und Jänner) auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben (bspw 30. September 2022).
Zu beachten gilt, dass neben dem bestehenden COVID-19-Ratenzahlungsmodell keine zusätzliche Stundung der Abgaben bis 31. Jänner 2022 zulässig ist.
Im Zeitraum 22. November 2021 bis 31. Jänner 2022 werden keine Stundungszinsen anfallen.
Für den Zeitraum 22. November 2021 bis 31. Dezember 2021 wird es möglich sein, sich Gutschriften trotz Bestehens fälliger Abgabenschuldigkeiten auf dem Abgabenkonto zurückzahlen lassen zu können. Die Antragstellung via FinanzOnline ist bereits ab 2. Dezember 2021 möglich, Erledigungen werden jedoch, so das Ministerium, frühestens ab dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung erfolgen.
Die Regelung bei der ÖGK
Bei der ÖGK besteht die Möglichkeit, dass Sozialversicherungsbeiträge für Beitragszeiträume November und Dezember 2021 bis 31. Jänner 2022 gestundet werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Beiträge wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht entrichtet werden können.
Anders als beim Finanzamt ist die Stundungsmöglichkeit auch dann gegeben, wenn bereits eine Ratenvereinbarung existiert. Außerdem könnten die beiden genannten Beitragsmonate in die Ratenvereinbarung mit aufgenommen werden; dies ist gesondert mit dem Versicherungsträger zu verhandeln. Wie bisher gilt jedoch, dass Sozialversicherungsbeiträge, die in der Kurzarbeitsbeihilfe enthalten sind, unabhängig von einer Stundungs- oder Ratenvereinbarung fristgerecht zu begleichen sind.
Rechtzeitige Antragstellung erforderlich
Obwohl die gesetzlichen Änderungen noch nicht beschlossen sind, ist es unbedingt erforderlich, vor Fälligkeit der Abgaben mit den Behörden in Kontakt zu treten und entsprechende Anträge zu stellen. Damit wird ein Terminverlust vermieden; Einbringungsmaßnahmen werden nicht gesetzt und Säumniszuschläge nicht festgesetzt.
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