Mit der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung kommt es ab 3. November 2020 zu einem 2. Lock-Down. Neben Hotel und Gastgewerbe sind auch andere Betriebe und Organisationen von Betretungsverboten betroffen. Die Bundesregierung hat eine Förderung für betroffene Betriebe in Form eines Umsatzersatzes zugesagt.
Details sind einer entsprechenden Richtlinie vorbehalten. Das Bundesministerium für Finanzen hat jedoch bereits erste Informationen veröffentlicht.
Um die Zahlungsfähigkeit zu erhalten und Liquiditätsschwierigkeiten zu überbrücken, bekommen Betriebe einen Umsatzersatz,
Mit der genannten Verordnung werden vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen.
Der Antrag ist bis spätestens 15. Dezember 2020 über FinanzOnline zu stellen. Der Antrag kann auch vom Steuerberater gestellt werden. Die Auszahlung des Umsatzersatzes soll innerhalb einer Woche erfolgen.
Die Daten für die Berechnung des Umsatzersatzes werden von der Finanzverwaltung selbst eruiert. Für den Zeitraum der angeordneten Schließung werden daher den Unternehmen bis zu 80 % ihres Umsatzes ersetzt. Dem Vernehmen nach wird der Umsatz des Monats November 2019 herangezogen. Für neu gegründete Betriebe wird an einer Ersatzlösung gearbeitet. Für Unternehmen bedeutet das einen tatsächlichen Liquiditätszufluss in Höhe des letztjährigen Umsatzes.
Zu beachten ist, dass Corona-Hilfsmaßnahmen auf die Auszahlung des Umsatzersatzes angerechnet werden müssen. Details hierzu sind der Richtlinie zum Umsatzersatz vorbehalten. Der maximale Auszahlungsbetrag pro Unternehmen beträgt EUR 800.000,00.
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