Zeitlich befristete Umsatzsteuersenkung auf 5 %
Im Nationalrat wurde Anfang Juli die Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 5 % für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2020 für von der COVID-19-Krise besonders betroffene Unternehmer beschlossen. Die Änderungen im Überblick:
Reduktion bei Speisen und Getränken
Die Umsatzsteuerreduktion auf 5 % gilt für alle Verabreichungen von Speisen und die Ausschank von Getränken iSd § 111 Abs 1 GewO. Damit soll gewährleistet sein, dass der neue, reduzierte Umsatzsteuersatz nur für die angebotenen Speisen und (alkoholischen und nichtalkoholischen) Getränke in Hotels, Gaststätten, Restaurants, Würstelständen und Schutzhütten etc gelten soll.
Die Umsatzsteuerreduktion ist auch bei Bäckereien, Konditoreien und Fleischereien anwendbar, jedoch mit der Einschränkung, dass der Steuersatz nur auf Getränke und Waren zulässig ist, die vor Ort verzehrt werden.
Da die Umsatzsteuerreduktion auf die Gastgewerbeberechtigung abstellt, gilt bei Gaststätten und Restaurants jedoch auch die Lieferung bzw Abholung von Speisen und Getränken als von der Begünstigung mit umfasst. Auch Cateringunternehmen können die Reduktion in Anspruch nehmen.
Beherbergung nunmehr ebenfalls begünstigt
Zu Diskussionen führte der Umstand, dass im ersten Entwurf der Umsatzsteuerförderung für von der COVID-19-Krise betroffenen Unternehmen die Hotellerie ausgenommen war. In der endgültigen Version ist nunmehr geregelt, dass auch die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sowie die Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke ab 1. Juli 2020 der 5%igen Umsatzsteuer unterliegen. Damit einher geht auch die Begünstigung für entsprechende Nebenleistungen.
Umsatzsteuerbegünstigung für Kunst und Kultur
Das Umsatzsteuerpaket sieht darüber hinaus eine Reduktion der Umsatzsteuer auf 5 % für Leistungen von Künstlern sowie Einfuhren bzw den Weiterverkauf von Kunstgegenständen (unter Berücksichtigung bestimmter Ausnahmen) vor.
Eintritte in Theater, Museen und für Gesangs-, Zirkusaufführungen sowie für Filmvorführungen unterliegen ab 1. Juli bis 31. Dezember 2020 ebenfalls dem 5%igen Umsatzsteuersatz.
Reduktion der Umsatzsteuer auch bei Print- und Digitalprodukten
Der Verkauf von Büchern, Zeitschriften, Tageszeitungen, Bilderbüchern und damit in Zusammenhang stehenden E-Books und Hörbücher ist ebenfalls ab 1. Juli 2020 zum begünstigten Umsatzsteuersatz von 5 % möglich.
Umsatzsteuerliche Behandlung bei Abos, Anzahlungen und verschobenen Veranstaltungen
Wurden bereits Anzahlungen zum höheren Steuersatz vereinnahmt, ist im Voranmeldungszeitraum des Inkrafttretens der Senkung eine Korrektur der Anzahlungsversteuerung vorzunehmen.
Bei Aufführungen, die verschoben wurden und zwischen dem 30. Juni 2020 und dem 1. Jänner 2021 stattfinden, kommt der begünstigte Umsatzsteuersatz von 5 % zur Anwendung.
Bei Abos, die bereits zur Verrechnung gelangten, kann für den Zeitraum des reduzierten Umsatzsteuersatzes eine anteilige Berichtigung der Umsatzsteuer vorgenommen werden.
Berücksichtigung iRd Registrierkasse
Die Änderungen des Umsatzsteuersatzes auf 5 % wird wohl auch in den Registrierkassen ihren Niederschlag finden. Aufgrund der kurzfristigen Änderung der Rechtslage hat das Bundesministerium für Finanzen jedoch umfassende Erleichterungen als zulässig anerkannt. So ist auch bspw die händische Markierung auf den Belegen mit dem 5%igen Umsatzsteuersatz erlaubt. Zu einer Umsatzsteuerpflicht Kraft Rechnungslegung soll es daher nicht kommen können.
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