Die parlamentarische Umsetzung hat dann doch etwas länger auf sich warten lassen. Nunmehr sind die ertragsteuerlichen Regelungen des homeoffice-Pakets beschlossen worden; die arbeitsrechtlichen Bestimmungen befinden sich jedoch weiterhin im parlamentarischen Umsetzungsprozess. Ungeachtet dessen werden die steuerlichen Regelungen erläutert. Eines bereits vorweg; ein Teil der Bestimmungen ist schon ab der Veranlagung 2020 anwendbar.
Homeoffice-Pauschale des Arbeitgebers
§ 26 EStG sieht vor, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer pro homeoffice-Tag ein steuerfreies (nicht steuerbares) Tagespauschale von EUR 3,00 auszahlen darf. Es steht höchsten für 100 Tage pro Kalenderjahr zu; dh das Pauschale kann maximal EUR 300,00 betragen.
Der Arbeitnehmer muss als Voraussetzung für die Begünstigung seine berufliche Tätigkeit aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ausschließlich in der Wohnung ausüben. Als Wohnung gilt neben dem Hauptwohnsitz jedoch auch der Nebenwohnsitz oder der Wohnsitz des Lebenspartners. Ohne Vereinbarung ist daher die Steuerfreiheit nicht gewährleistet.
Das Pauschale ist am Lohnkonto auszuweisen und darüber hinaus sind – unabhängig davon, ob das Pauschale ausbezahlt wird – homoeoffice-Tage ebenfalls am Lohnkonto auszuweisen.
Möglich soll es – so der Gesetzgeber – sein, dass ein monatlicher Fixbetrag zur Auszahlung gelangt und hernach im Rahmen einer Aufrollung (am Ende des Jahres) eine Anpassung final vorgenommen wird, dass die oben erwähnte Grundregelung eingehalten wird.
Zahlen mehrere Arbeitgeber das Pauschale steuerbegünstigt aus und wird somit die EUR 300,00-Grenze überschritten, muss der Arbeitnehmer iRd Veranlagung überschreitenden Betrag (nachträglich) versteuern.
Kein Sachbezug für digitale Arbeitsmittel
Weiters ist vorgesehen, dass digitale Arbeitsmittel, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, nicht als Sachbezug zu werten sind. Darunter fallen bspw PC, Handy, Tablets und aber auch die Datenverbindung. Eine private Nutzung ist – so die Erläuterungen zum Gesetzestext – zulässig und unschädlich.
Zusätzliche Werbungskosten für Arbeitnehmer
Zahlt der Arbeitgeber ein geringeres homeoffice-Pauschale als EUR 3,00 aus, kann der Arbeitnehmer den Differenzbetrag als Werbungskosten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung nachträglich geltend machen. Der Arbeitnehmer erhält damit eine Einkommensteuergutschrift.
Ausgaben des Arbeitnehmers die seine berufliche Tätigkeit im homeoffice betreffen sind (beschränkt) abzugsfähig. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass nur EUR 300,00 pro Jahr hierfür geltend gemacht werden können. Andererseits muss beachtet werden, dass nicht alle Aufwendungen abzugsfähig sind; so möchte der Gesetzgeber lediglich Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung oder aber auch Fußstützen etc) gefördert wissen.
Belaufen sich die Kosten bspw auf EUR 700,00, können in einem Jahr nur EUR 300,00 abgesetzt werden; im Folgejahr ebenfalls noch einmal EUR 300,00 und im dritten Jahr EUR 100,00.
Die Aufwendungen für teilweise beruflich und privat genutzte PCs und andere digitale Geräte können – wie bereits bisher – steuerlich geltend gemacht werden, eine Änderung ist nicht vorgenommen worden. Ein Privatanteil ist jedoch zu berücksichtigen.
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
Das vom Arbeitgeber ausbezahlte homeoffice-Pauschale soll ab 2021 angewendet werden können.
Werbungskosten betreffend die ergonomischen Arbeitsmittel können mit einem Betrag von EUR 150,00 bereits im Rahmen der Veranlagung 2020 berücksichtigt werden. Im Jahr 2021 beträgt der abzugsfähige Betrag zwar EUR 300,00 (wie oben schon ausgeführt), Werbungskosten des Jahres 2020 werden jedoch hierbei abgezogen. Die volle Wirksamkeit der EUR 300,00-Werbungskosten zeigt sich daher erst im Jahr 2022.
Die gesamten homeoffice-Regelungen sollen bis inkl 2023 gelten und bis dahin evaluiert werden.
Auf die Lohnverrechnung wird ein erhöhter Arbeitsaufwand zukommen; einerseits sind die homeoffice-Tage am Lohnkonto auszuweisen und andererseits wird pro Monat abzuklären sein, ob die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale noch zustehen, wenn der Mitarbeiter zahlreiche homeoffice-Tage vorzuweisen hat. Die Covid-19-bedingten Begünstigungen zum Pendlerpauschale sind zwar verlängert worden, laufen aber mit 30. Juni 2021 aus.
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