Das BMF hat am 23. November 2020 die Richtlinien zur Verordnung über die Gewährung eines Fixkostenzuschuss 800.000 (FKZ II) veröffentlicht.
Die Eckpunkte des FKZ II lassen sich wie folgt darstellen:
Anwendungsvoraussetzungen
Fixkosten
Höhe des FKZ II
Die Höhe des FKZ II ergibt sich aus dem prozentuellen Umsatzsaufall multipliziert mit den Fixkosten im jeweiligen Betrachtungszeitraum. Der Umsatzausfall berechnet sich aus der Summe der Umsätze des gesamten beantragten Betrachtungszeitraums im Vergleich zum jeweiligen Zeitraum im Jahr 2019.
Unternehmer, die im letztveranlagten Jahr im Zeitpunkt der Antragstellung weniger als EUR 120.000 Umsatz erzielt haben, können pauschal 30% der Umsatzausfälle als FKZ II beantragen.
Der FKZ II beträgt maximal EUR 800.000 (EUR 100.000 Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und EUR 120.000 Fischerei- und Aquakultur) und minimal EUR 500.
Betrachtungszeitraum
Der Antrag kann für den gesamten Zeitraum geltend gemacht werden oder auf maximal zwei Blöcke aufgeteilt werden. Die Blöcke können unterschiedlich lange Zeiträume umfassen.
Überschneidung von Umsatzersatz und FKZ II
Der Umsatzersatz ist jedenfalls zuerst zu beantragen. Unternehmen, die den Umsatzersatz für den ganzen November erhalten (bspw Gastronomie, Hotellerie) können den November nicht als Betrachtungszeitraum für den FK II wählen. Unternehmer, die erst ab 17. November 2020 vom Lockdown betroffen sind, können den November und Dezember in den FK II einbeziehen, müssen jedoch den Durchschnitt des Fixkostenzuschusses pro Tag berechnen und für den Zeitraum des Umsatzersatzes ausscheiden.
Ausschlussgründe für den FKZ II
Antragstellung
Der Antrag ist ausschließlich über FinanzOnline zu stellen. Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten müssen von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden. Eine Ausnahme gilt für Unternehmen, die von der Pauschalierung Gebrauch machen oder weniger als EUR 36.000 als FKZ II beantragen.
Die Auszahlung erfolgt in zwei Tranchen. Der Antrag für die erste Tranche (80% der Fixkosten) kann von 23. November 2020 bis 30. Juni 2021 gestellt werden. Die zweite Tranche (restliche 20%) kann von 30. Juni bis 31. Dezember 2021 beantragt werden. Korrekturen sind in der zweiten Tranche möglich.
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