Mit dem derzeit im Entwurf vorliegenden 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz soll es im Bereich der Investitionsprämie zu einer Erleichterung bzw Anpassung kommen.
Es sei in Erinnerung gerufen, dass für bestimmte Investitionen in das abnutzbare Anlagevermögen ein staatliche Prämie von 7 bzw 14 % (abhängig vom Ökologisierungsgrad der Investition) beantragt werden kann.
Die Frist zur Setzung erster Maßnahmen für begünstigte Investitionen, wie bspw Bestellungen, Lieferungen, Anzahlungen wird vom 28. Februar 2021 um drei Monate auf den 31. Mai 2021 verlängert. Bisher galt als Voraussetzung, dass die Prämie ua nur dann gewährt wird, wenn die ersten Maßnahmen ab 1. August 2020 und bis maximal 28. Februar 2021 gesetzt werden.
Mit dem Gesetzesvorhaben wird jedoch die Antragsfrist nicht geändert. Das bedeutet, dass Anträge weiterhin bis spätestens 28. Februar 2021 gestellt werden müssen.
Der Antragsteller kann daher nach der neuen Bestimmung bspw die Angebote bis 28. Februar 2021 einholen und sich mit dem tatsächlichen Bestellvorgang bis Ende Mai Zeit lassen. Auf die Antragstellung bis 28. Februar 2021 darf trotzdem nicht vergessen werden!
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