Für Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Schutzmasken, die nach dem 22.Jänner 2021 ausgeführt werden, ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 0 %.
Die Umsatzsteuerbefreiung ist jedoch zeitlich nur bis inkl 30. Juni 2021 anwendbar. Danach gilt wieder der 20%ige Normalsteuersatz.
Die Erläuterungen zur Gesetzesanpassung führen aus, dass aufgrund der anhaltenden COVID-19-Krise der begünstigte Steuersatz von 0 % eingeführt werden soll. Eine Beschränkung auf „FFP-2-Masken“ ist weder dem Gesetzestext noch den Gesetzeserläuterungen zu entnehmen. Das bedeutet, dass auch alle anderen Schutzmasken (bspw Stoffmasken) ebenfalls unter die Befreiungsbestimmung fallen.
Lieferkosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bereitstellung der Masken stehen, sind ebenfalls aufgrund des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Leistung von der Umsatzsteuerbefreiung mit umfasst.
Etwas irritierend ist, dass die Umsatzsteuerbefreiung in der Bundesabgabenordnung ihren Niederschlag gefunden hat. Dies wird wohl mit der Dringlichkeit der Umsetzung in Zusammenhang stehen. Mit dem derzeit im Entwurf vorliegenden 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz soll die Befreiung ordnungsgemäß in § 28 Abs 54 UStG „übertragen“ werden.
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