Der mit 1,3 Mrd Euro gedeckelte Energiekostenzuschuss der Republik Österreich soll die inflationsbedingten Mehrkosten bei Strom, Erdgas und Treibstoffen von Unternehmen teilweise abfedern. Die entsprechende Richtlinie ist von der Europäischen Kommission zwar noch nicht genehmigt, eine Vorab-Anmeldung ist über die website der aws ab 7. November 2022 möglich. Aufgrund des „first come first served“ Prinzips ist es ratsam, so rasch als möglich, die Vorab-Anmeldung einzureichen. Davon hängt der Zeitrahmen des finalen Antrags ab, bei dem wiederum das „frühe Vogel-Prinzip gilt“. Hier die ersten Details:
Förderungsfähige Unternehmen
Den Energiekostenzuschuss erhalten grundsätzlich gewerbliche, industrielle und gemeinnützige Unternehmen aller Größen und aller Branchen (exkl ausgeschlossene Sektoren).
Laut Richtlinie (Entwurf) sind auch Vereine mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten sowie konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs eingeschlossen, so die aktuelle Information der aws. Förderungsfähige Unternehmen sind daher bestehende Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig sind, sowie gemeinnützige Rechtspersönlichkeiten mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten iSd § 2 UStG.
Nicht gefördert werden nach Angaben der aws Unternehmen, die in Sektoren wie, Energieproduktion, Mineralölverarbeitung, Erdöl- und Erdgasgewinnung, der Land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion sowie Fischerei und Aquakultur, dem Banken- und sonstigem Finanzierungs- sowie Versicherungswesen oder Realitätenwesen tätig sind. Öffentliche Unternehmen und Gebietskörperschaften sind ebenfalls ausgeschlossen.
Ein expliziter Hinweis, dass freiberufliche Unternehmen nicht vom Energiekostenzuschuss Gebrauch machen können, ist nicht zu finden. Die bisherigen Pressemeldungen gehen von einem Förderausschluss aus. Der Hinweis auf die gewerbliche Tätigkeit könnte diese Auffassung bestätigen. Für freiberufliche Unternehmen könnte es sich dennoch bezahlt machen, zu überlegen, die Vorabregistrierung ab 7. November 2022 durchzuführen.
Energieintensive Unternehmen
Bis vor kurzem galt, dass den Antrag nur energieintensive Unternehmen stellen dürfen. Mit einer kürzlich veröffentlichten Novelle zum Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (BGBl I 2022/169 vom 31. Oktober 2022) wurde dies entschärft. Unternehmen mit maximal EUR 700.000,00 Umsatz müssen das Kriterium „energieintensiv“ nicht erfüllen. Das heißt, es entfällt die Einstiegsvoraussetzung, dass die Energiekosten mindestens 3 % des Umsatzes ausmachen müssen. Der Zuschuss muss aber nach Berechnung mindestens EUR 2.000,00 betragen.
Vier Förderstufen
Der Energiekostenzuschuss ist in 4 Förderstufen unterteilt.
In der Stufe 1 werden bei Strom, Erdgas und Treibstoffen 30 % der Preisdifferenz zum Durchschnittswert des Jahres 2021 als Förderung vergeben. Die maximale Förderhöhe beträgt pro Unternehmen EUR 400.000,00.
In der Stufe 2 müssen sich als Voraussetzung die Preise für Strom und Erdgas zum Vergleichsmonat des Vorjahres verdoppelt haben, wobei der Verbrauch mit 70 % des Wertes im jeweiligen Vergleichsmonat des Vorjahres begrenzt ist. Die förderungsfähigen Mehrkosten ergeben sich aus der Differenz der Monatspreise 2022 und dem Doppelten des Durchschnittspreises im Vergleichszeitraum (Jänner bis Dezember 2021), multipliziert mit dem jeweiligen Monatsverbrauch im Förderzeitraum. Die Förderung deckt 30 % hiervon ab. Die maximale Förderungshöhe beträgt hier EUR 2 Mio. Treibstoffe können in der Stufe 2 nicht gefördert werden.
Ab der 3. Stufe müssen Unternehmen für einen Zuschuss von 50 % zudem zusätzlich im jeweiligen Förderungsmonat einen Betriebsverlust (negatives EBITDA) vorweisen. Die förderungsfähigen Kosten müssen sich auf mindestens 50 % des Betriebsverlustes im jeweiligen Monat belaufen. Zudem ist der Zuschuss mit 80 % des Betriebsverlustes im förderungsfähigen Zeitraum (Februar bis September 2022) begrenzt. Die Zuschusshöhe liegt zwischen EUR 2 Mio. und 25 Mio.
Nach erfolgter Voranmeldung wird eine e-mail mit einem Zeitfenster für die richtige Antragstellung versandt. Die Antragszeiträume starten frühestens ab 29. November 2022 und enden spätestens am 15. Februar 2023. Je früher die Vorabanmeldung übermittelt wurde, desto früher erhält der Antragstellung die Möglichkeit, den finalen Antrag zu stellen. Auch beim finalen Antrag sollte man sich nicht zu viel Zeit lassen, da hier die Budgetobergrenze zu beachten gilt. Nach erfolgter Antragstellung (Voranmeldung) sollte man sich bereits mit der Generierung der Daten für den finalen Antrag beschäftigen. Aus den ersten Details auf der website der aws kann geschlossen werden, dass zahlreiche Daten für den Antrag erforderlich sein werden.
Der Energiekostenzuschuss schafft in der aktuellen Ausgestaltung Zeitdruck gepaart mit der Gewissheit, dass sich der Aufwand bei Überschreiten der Budgetmittel, auch nicht lohnen kann.