In letzter Minute wurde am 16. Dezember 2021 ein Antrag im Parlament beschlossen, dass COVID-19-Prämien, die bis Februar 2022 vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer ausbezahlt werden, lohnsteuerfrei sind.
Gem § 124b Z 350 lit a EStG sind Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19 Krise zusätzlich vom Arbeitgeber geleistet werden, lohnsteuerfrei. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden.
Die Einkommensteuerbefreiung gilt für Prämien bis EUR 3.000,00, die für das Kalenderjahr 2021 geleistet werden. Die Auszahlung kann bis Februar 2022 erfolgen.
Mit dieser Neuregelung wird die bisherige Bestimmung um ein Jahr verlängert. Belohnungen, die aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen gezahlt werden, sind nicht steuerfrei. Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 führen aus, dass als üblicherweise bisher gewährte Zulagen und Bonuszahlungen in diesem Zusammenhang sowohl Zahlungen aufgrund eines arbeitsrechtlichen Anspruchs als auch freiwillige (unverbindliche, widerrufliche, etc) Zahlungen gelten. Wenn bisher üblicherweise Bonuszahlungen geleistet wurden, ist die an deren Stelle gewährte Bonuszahlung steuerpflichtig. Der Arbeitgeber hat einen Zusammenhang mit der COVID-19 Krise zu dokumentieren (zB Ausweis am Lohnkonto).
Die Steuerbefreiung ist umfassend ausgestaltet und betrifft neben der Einkommensteuer auch Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und die Kommunalsteuer. Weiters besteht eine Sozialversicherungsbeitragsbefreiung gem § 49 Abs 3 Z 30 ASVG.
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