Budgetbegleitgesetz 2025 – abgabenrechtlicher Teil

6. Mai 2025

Kürzlich wurde der Entwurf zum abgabenrechtlichen Teil des Budgetbegleitgesetz 2025 veröffentlicht. Die folgenden Bestimmungen möchten wir vorstellen:

Mitarbeiterprämie 2025

Im Kalenderjahr 2025 kann eine Mitarbeiterprämie von EUR 1.000,00 ausbezahlt werden. Es ist nicht erforderlich, dass diese Prämie an bestimmte Gruppen oder alle Mitarbeiter zur Auszahlung gelangt. Eine sachliche und betriebsbezogene Begründung ist jedoch bei einer unterschiedlichen Auszahlung erforderlich. Die Erläuterungen sprechen von einer Anlehnung an die Voraussetzungen der Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung gem § 67a EStG. Die sachlichen, betriebsbezogenen Kriterien haben sich, so die Lohnsteuerrichtlinien Rz 1125 an jenen für das Gruppenmerkmal in Rz 75 und 76 der Richtlinien zu orientieren, wobei aber jedenfalls die besonderen Kompetenzen und Erfahrungen auch eines einzelnen Mitarbeiters als sachliches, betriebsbezogenes Kriterium anzusehen sind, selbst wenn weitere Personen mit demselben Tätigkeitsbereich keine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung erhalten.

Derzeit ist nur eine Einkommensteuerbefreiung vorgesehen. Eine Änderung im Bereich der Sozialversicherung liegt (noch) nicht vor. Eine explizite Befreiung von der Kommunalsteuer und vom Dienstgeberbeitrag lässt aktuell ebenfalls auf sich warten.

Erhöhung des Pendlereuros

Der Pendlereuro wird ab der Veranlagung 2026 von EUR 2,00 auf EUR 6,00 angehoben. Damit soll der Wegfall des Klimabonus abgefedert werden. Das Pendlerpauschale selbst bleibt unverändert.

Betriebsausgabenpauschalen werden erhöht

Das 6 bzw 12%ige Betriebsausgabenpauschale wird in zwei Etappen erhöht. In 2025 können EUR 19.200 (beim 6 %igen Pauschale) bzw EUR 43.200,00 als pauschale Ausgaben angesetzt werden. Das 12%ige Pauschale wird sogar auf 13,5 % angehoben. Ab dem Kalenderjahr 2026 erfolgt eine Anpassung der Pauschalen auf EUR 25.200 bei weiterhin 6 % bzw EUR 63.000,00 bei 15 %. Als Umsatzgrenze gilt in 2025 der Wert von EUR 320.000,00 und ab 2026 einer von EUR 420.000,00. Bei Überschreiten der Grenze ist das Pauschale nicht anwendbar.

Auch im Umsatzsteuerrecht wird das 1,8%ige Vorsteuerpauschale angepasst. So können in 2025 EUR 5.760,00 und ab 2026 EUR 7.560,00 als Vorsteuer geltend gemacht werden.

Umwidmungsabgabe als Teil der ImmoESt

Werden Liegenschaften veräußert, die nach dem 31. Dezember 2024 (in Bauland) umgewidmet werden, erhöht sich die Immobilienertragsteuer um 30 % der Bemessungsgrundlage. Das betrifft sowohl Alt- als auch Neuvermögen und gilt für Privat- und Betriebsvermögen. Wird daher ein seit Generationen unentgeltlich übertragenes Grundstück ab 2025 umgewidmet und später veräußert, fällt der Umwidmungszuschlag unweigerlich an.

Wird ein Grundstück um EUR 100.000,00 erworben und nach der Umwidmung um EUR 180.000,00 veräußert, wird die ImmoESt-Bemessungsgrundlage von EUR 80.000,00 um EUR 24.000,00 (30 % von 80.000,00) auf EUR 104.000,00 erhöht. Die Immobilienertragsteuer beträgt EUR 31.200,00; das sind 39 % vom Gewinn.

Der Umwidmungszuschlag ist gedeckelt, sodass die maximale ImmoESt-Bemessungsgrundlage der Veräußerungserlös betragen darf. Würde das oben erwähnte Grundstück um EUR 500.000,00 verkauft werden, läge die ImmoESt-Bemessungsgrundlage inkl Zuschlag bei EUR 520.000,00. Diese Grundlage wird auf EUR 500.000,00 reduziert.

Der Zuschlag wird nur vom unbebauten Grundstück berechnet. Wird nach einer Umwidmung ein Gebäude errichtet, ist der Verkaufspreis auf Gebäude und nackten Grund und Boden aufzuteilen. Die Aufteilung wird nicht immer leicht sein, allfällige Steuerbefreiungen (bspw die Hauptwohnsitzbefreiung) schaffen jedoch in einigen Fällen Erleichterung, da damit die Anwendung des Zuschlages abgewendet werden kann.

Die Neuregelung soll bei Veräußerungen nach dem 30. Juni 2025 gelten, wobei es auf den Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts ankommt. Wie erwähnt, muss die Umwidmung seit dem letzten entgeltlichen Erwerb, aber erst nach dem 31. Dezember 2024 stattgefunden haben.

Aussetzen von Valorisierungen

Für die Kalenderjahre 2026 und 2027 wird die Valorisierung von Familienleistungen ausgesetzt. Der Kinderabsetzbetrag bleibt damit ebenfalls in diesen Jahren unverändert.

Für die Veranlagungsjahre 2026 bis sogar 2029 wird die kalte Progression nur mehr im Ausmaß von zwei Dritteln abgeschwächt. Dies dient der Budgetkonsolidierung.

Stiftungseingangssteuer wird erhöht

Die Stiftungseingangssteuer für Zuwendungen des Stifters an die Privatstiftung wird ab 2026 von 2,5 % auf 3,5 % erhöht.

Ausweitung der Umsatzsteuerbefreiung

Die Umsatzsteuerbefreiung wird ab 2026 auf den Erwerb von Verhütungsmitteln erweitert. Bisher waren Damenhygieneartikel bereits von der Umsatzsteuer ausgenommen. Es handelt sich um eine „echte“ Umsatzsteuerbefreiung, sodass eine Kürzung der Vorsteuern, die in Zusammenhang mit den steuerfreien Umsätzen stehen, unterbleibt.

Erweiterung der elektronischen Zustellung

Mit der Änderung von § 98 BAO sollen Unternehmer, die auf die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung gem § 6 Abs 1 Z 27 UStG verzichtet haben, zur elektronischen Zustellung von Schriftstücken des Finanzamts in die Databox von FinanzOnline verpflichtet werden. Ein Verzicht auf die elektronische Zustellung wird per 1. September 2025 automatisch aufgehoben. Es sollte daher geprüft werden, ob in FinanzOnline eine aktuelle e-mail Adresse für die Benachrichtigung der Hinterlegung von Schriftstücken in FinanzOnline hinterlegt ist. Das Dokument gilt bereits mit Hinterlegung in die Databox als zugestellt (Fristen beginnen zu laufen); ob der FinanzOnline Teilnehmer von der Hinterlegung Kenntnis erlangte, ist irrelevant.

Umfassende Grunderwerbsteueränderung

Der Gesetzgeber wartet mit einer umfassenden Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes auf. Bereits bisher galt schon, dass nicht nur die Übertragung von Grundstücken sondern auch die Übertragung von Anteilen an grundstückshaltenden Gesellschaften die Grunderwerbsteuer auslösen kann. Bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen, soll die Schwelle für die Grunderwerbsteuerpflicht stark reduziert und die Bemessungsgrundlage bei Immobiliengesellschaften erhöht werden.

Bei einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft kommt es dann zur Grunderwerbsteuerpflicht, wenn innerhalb von 7 Jahren mindestens 75 % der Anteile an der Gesellschaft unmittelbar auf neue Gesellschafter übergehen.

Darüber hinaus kann die Steuerpflicht ausgelöst werden, wenn ein Rechtsgeschäft die Übertragung von mindestens 75 % aller Anteile der Gesellschaft auf eine Person oder Personenvereinigung ermöglicht oder aber wenn durch Übertragung eines geringeren Anteiles mindestens 75 % aller Anteile in der Hand einer Person oder Personenvereinigung vereinigt werden.

Die Definition der Personenvereinigung wird in der Praxis wohl Probleme bereiten. Diese Vereinigung liegt vor, wenn Personen- und Kapitalgesellschaften zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind oder aufgrund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss einer Person stehen. Zur Personenvereinigung gehören auch natürliche Personen, die die einheitliche Leitung oder den beherrschenden Einfluss ausüben.

Vollkommen neu ist, dass nicht nur die Übertragung von grundstücksbesitzenden Gesellschaften die Steuerpflicht auslösen kann, sondern es sollen zukünftig auch mittelbare Anteilsverschiebungen umfasst sein. Diese Mittelbarkeit soll vorliegen, wenn die Anteile einer in der Beteiligungskette darüberstehenden Gesellschaft betroffen sind. Die Ermittlung der erwähnten Beteiligungsschwelle soll durch Multiplikation der prozentuellen Beteiligung auf jeder Ebene erfolgen.

Sind die Voraussetzungen einer Immobiliengesellschaft gegeben, wird die Grunderwerbsteuer einheitlich mit 3,5 % vom gemeinen Wert (Verkehrswert) bemessen; das soll auch bei Umgründungen gelten. Lediglich Transaktionen im Familienverband sind weiterhin zum dem begünstigten Steuersatz bemessen vom Grundstückswert möglich. Eine Immobiliengesellschaft liegt vor, wenn der Schwerpunkt der grundstücksbesitzenden Gesellschaft in der Veräußerung, Vermietung oder Verwaltung von Grundstücken liegt und keine oder nur in untergeordnetem Ausmaß eine sonstige gewerbliche Tätigkeit verfolgt wird.

Die Neuregelung soll auf Erwerbsvorgänge angewendet werden, für die die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2025 entsteht.

Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.