Budgetbegleitgesetz 2025 – update zu den letzten Änderungen

8. Juni 2025

Kürzlich wurde der Entwurf des Budgetbegleitgesetz 2025 im Budgetausschuss behandelt. Vor allem im Bereich der Grunderwerbsteuer gibt es noch Änderungen. Jedoch wurde vom Budgetausschuss auch eine Änderung im Bereich der Normverbrauchsabgabe auf den Gesetzwerdungsweg geschickt. Weiters gibt es eine Einschränkung des Kilometergeldes zu beachten.

Änderungen bei der Normverbrauchsabgabe (NoVA)

Der Anwendungsbereich der NoVA soll wieder (Änderung im Jahr 2021) auf Kraftfahrzeuge beschränkt werden, die hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt sind. Fahrzeuge zur Güterbeförderung (Klasse N1 bis 3.500 kg zulässige Gesamtmasse), die seit Juli 2021 der NoVA unterlagen, sind künftig grundsätzlich von der Abgabe ausgenommen. Zur leichteren Beurteilung, welche Fahrzeuge unter die Neuregelung fallen, soll im Gesetz eine pauschale Betrachtung angestellt werden.

Fahrzeuge der Klasse M1 sollen daher weiterhin der NoVA unterliegen. Fahrzeuge, die nicht in die Klasse M1 eingeordnet wurden (im Gesetz sind das „andere Fahrzeuge“) sollen dann der NoVA unterliegen, wenn sie mehr als drei aber weniger als zehn Sitzplätze und eine zulässige Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 Tonnen aufweisen.

Um die Abgrenzung zwischen Personen- und Güterbeförderung transparent und einfach zu gestalten, werden objektive Kriterien eingeführt. So gelten Fahrzeuge mit klar erkennbaren Merkmalen der Güterbeförderung, etwa klimadichter Trennwand, einer typischen Ladefläche oder einem speziellen Ladeflächen-Radstand-Verhältnis, als NoVA-befreit, auch, wenn sie grundsätzlich die oa Kriterien von M1 bzw denen eines „anderen Fahrzeuges“ entsprechen würden. Die Änderungen sollen ab 1. Juli 2025 gelten.

Erneute Anpassung des Kilometergeldes

Im Bereich der dienstlichen Nutzung privater Verkehrsmittel kommt es ebenfalls zu Änderungen. Beim amtlichen Kilometergeld wird ab Juli 2025 erneut differenziert:

Für PKWs und Kombinationskraftwagen bleibt es bei EUR 0,50 pro Kilometer. Für Motorfahrräder und Motorräder reduziert sich das Kilometergeld auf EUR 0,25 pro Kilometer. Ebenso wird das Kilometergeld für Fahrräder auf EUR 0,25 pro Kilometer angepasst.

Keine Valorisierung von Familienleistungen

Für die Jahre 2026 und 2027 werden die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag und das Kinderbetreuungsgeld nicht valorisiert und verbleiben auf dem Niveau des Jahres 2025.

Arbeitslosenversicherung auch bei mehrfach geringfügiger Beschäftigung

Aufgrund eines Erkenntnisses des VfGH (6.3.2023, G296/2022) soll die Arbeitslosenversicherungspflicht nur bei mehrfach geringfügiger Beschäftigung bestehen, die zu einer Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung führt. Geringfügige Beschäftigungen, die parallel zu einer vollversicherten Beschäftigung bestehen, sollen hingegen nicht mehr der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen. Eine Arbeitslosenversicherung für eine neben der vollversicherten Beschäftigung ausgeübte geringfügige Beschäftigung ist für die Existenzsicherung im Falle des Verlustes des Vollerwerbs nicht erforderlich. Zwei oder mehrere geringfügige Beschäftigungen, die gemäß dem neuen § 1a AlVG zur Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung führen, sollen somit als Einheit betrachtet werden. Gem § 79 Abs 187 AlVG soll die Neuregelung ab 1. Jänner 2026 gelten.

Mitarbeiterprämie 2025

Im Kalenderjahr 2025 kann gem § 124b Z 477 EStG eine Mitarbeiterprämie von EUR 1.000,00 ausbezahlt werden. Es ist nicht erforderlich, dass diese Prämie an bestimmte Gruppen oder alle Mitarbeiter zur Auszahlung gelangt. Eine sachliche und betriebsbezogene Begründung ist jedoch bei einer unterschiedlichen Auszahlung erforderlich. Die Erläuterungen sprechen von einer Anlehnung an die Voraussetzungen der Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung gem § 67a EStG. Die sachlichen, betriebsbezogenen Kriterien haben sich, so die Lohnsteuerrichtlinien Rz 1125 an jenen für das Gruppenmerkmal in Rz 75 und 76 der Richtlinien zu orientieren, wobei aber jedenfalls die besonderen Kompetenzen und Erfahrungen auch eines einzelnen Mitarbeiters als sachliches, betriebsbezogenes Kriterium anzusehen sind, selbst wenn weitere Personen mit demselben Tätigkeitsbereich keine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung erhalten.

Zu beachten ist, dass es sich ausschließlich um eine Lohnsteuerbefreiung handelt. Eine Befreiung von Sozialversicherungsabgaben, von Kommunalsteuer und vom Dienstgeberbeitrag ist nicht vorgesehen. Das heißt, dass für Personen, deren Bezüge die sozialversicherungsrechtliche Höchstbeitragsgrundlage noch nicht überschritten haben, die Lohnnebenkosten spürbar höher sind.

Erhöhung des Pendlereuros

Der Pendlereuro wird ab der Veranlagung 2026 von EUR 2,00 auf EUR 6,00 angehoben. Damit soll der Wegfall des Klimabonus abgefedert werden. Das Pendlerpauschale selbst bleibt unverändert.

Betriebsausgabenpauschalen werden erhöht

Das 6 bzw 12%ige Betriebsausgabenpauschale wird in zwei Etappen erhöht. In 2025 können EUR 19.200 (beim 6 %igen Pauschale) bzw EUR 43.200,00 als pauschale Ausgaben angesetzt werden. Das 12%ige Pauschale wird sogar auf 13,5 % angehoben. Ab dem Kalenderjahr 2026 erfolgt eine Anpassung der Pauschalen auf EUR 25.200 bei weiterhin 6 % bzw EUR 63.000,00 bei 15 %. Als Umsatzgrenze gilt in 2025 der Wert von EUR 320.000,00 und ab 2026 einer von EUR 420.000,00. Bei Überschreiten der Grenze ist das Pauschale nicht anwendbar.

Auch im Umsatzsteuerrecht wird das 1,8%ige Vorsteuerpauschale angepasst. So können in 2025 EUR 5.760,00 und ab 2026 EUR 7.560,00 als Vorsteuer geltend gemacht werden.

Umwidmungsabgabe als Teil der Immobilienertragsteuer

Im Jahr 2012 wurde die Spekulationsfrist für Grundstücke aufgegeben und durch die zeitlich unbeschränkt geltende Immobilienertragsteuer ersetzt. Dh, die Veräußerung einer Liegenschaft im führt seit 2012 zu einer Einkommensteuerbelastung. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 soll in diesem Bereich nachgeschärft werden; Umwidmungen sind davon betroffen.

Werden Liegenschaften veräußert, die nach dem 31. Dezember 2024 (in Bauland) umgewidmet werden, erhöht sich die Immobilienertragsteuer um 30 % der Bemessungsgrundlage. Das betrifft sowohl Alt- als auch Neuvermögen und gilt für Privat- und Betriebsvermögen. Wird daher ein seit Generationen unentgeltlich übertragenes Grundstück nach dem Jahr 2024 umgewidmet und später veräußert, fällt der Umwidmungszuschlag unweigerlich an.

Wird ein Grundstück um EUR 100.000,00 erworben und nach der Umwidmung um EUR 180.000,00 veräußert, wird die ImmoESt-Bemessungsgrundlage von bisher EUR 80.000,00 um EUR 24.000,00 (30 % von 80.000,00) auf EUR 104.000,00 erhöht. Die Immobilienertragsteuer beträgt EUR 31.200,00; das sind 39 % vom (tatsächlichen) Gewinn.

Der Umwidmungszuschlag ist gedeckelt, sodass die maximale ImmoESt-Bemessungsgrundlage den Veräußerungserlös nicht übersteigendarf; hier hat sich der Gesetzgeber von verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten lenken lassen. Würde das oben erwähnte Grundstück um EUR 500.000,00 verkauft werden, läge die ImmoESt-Bemessungsgrundlage inkl Zuschlag bei EUR 520.000,00. Diese Grundlage wird mittels Deckels auf EUR 500.000,00 reduziert.

Der Zuschlag wird nur vom unbebauten Grundstück berechnet. Wird nach einer Umwidmung ein Gebäude errichtet, ist der Verkaufspreis auf Gebäude und nackten Grund und Boden aufzuteilen. Die Aufteilung wird nicht immer leicht sein, allfällige Steuerbefreiungen (bspw die Hauptwohnsitzbefreiung) schaffen jedoch in einigen Fällen Erleichterung, da damit der Zuschlag abgewendet wird.

Die Neuregelung soll bei Veräußerungen nach dem 30. Juni 2025 gelten, wobei es auf den Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts ankommt. Wie erwähnt, muss die Umwidmung seit dem letzten entgeltlichen Erwerb, aber erst nach dem 31. Dezember 2024 stattgefunden haben.

Kalte Progression wird teilweise wieder eingeführt

Für die Veranlagungsjahre 2026 bis 2029 wird die kalte Progression nur mehr im Ausmaß von zwei Dritteln abgeschwächt. Dies dient der Budgetkonsolidierung.

Stiftungseingangssteuer wird erhöht

Die Stiftungseingangssteuer für Zuwendungen des Stifters an die Privatstiftung wird ab 2026 von 2,5 % auf 3,5 % erhöht.

Ausweitung der Umsatzsteuerbefreiung

Die Umsatzsteuerbefreiung wird ab 2026 auf den Erwerb von Verhütungsmitteln erweitert. Bisher waren Damenhygieneartikel bereits von der Umsatzsteuer ausgenommen. Diese Befreiung bleibt aufrecht. Es handelt sich um eine „echte“ Umsatzsteuerbefreiung, sodass eine Kürzung der Vorsteuern, die in Zusammenhang mit den steuerfreien Umsätzen stehen, unterbleibt.

Erweiterung der elektronischen Zustellung

Mit der Änderung von § 98 BAO sollen Unternehmer, die auf die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung gem § 6 Abs 1 Z 27 UStG verzichtet haben, zur elektronischen Zustellung von Schriftstücken des Finanzamts in die Databox von FinanzOnline verpflichtet werden. Ein Verzicht auf die elektronische Zustellung wird per 1. September 2025 automatisch aufgehoben. Es sollte daher geprüft werden, ob in FinanzOnline eine aktuelle e-mail Adresse für die Benachrichtigung der Hinterlegung von Schriftstücken in FinanzOnline hinterlegt ist. Das Dokument gilt bereits mit Hinterlegung in die Databox als zugestellt (Fristen beginnen zu laufen); ob der FinanzOnline Teilnehmer von der Hinterlegung Kenntnis erlangte, ist irrelevant.

Umfassende Grunderwerbsteueränderung

Der Gesetzgeber wartet mit einer umfassenden Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes auf. Bereits bisher galt schon, dass nicht nur die Übertragung von Grundstücken sondern auch die Übertragung von Anteilen an grundstückshaltenden Gesellschaften die Grunderwerbsteuer auslösen kann. Bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen, soll die Schwelle für die Grunderwerbsteuerpflicht stark reduziert und die Bemessungsgrundlage bei Immobiliengesellschaften erhöht werden.

Bei einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft kommt es dann zur Grunderwerbsteuerpflicht, wenn innerhalb von 7 Jahren mindestens 75 % der Anteile an der Gesellschaft unmittelbar auf neue Gesellschafter übergehen.

Darüber hinaus kann die Steuerpflicht ausgelöst werden, wenn ein Rechtsgeschäft die Übertragung von mindestens 75 % aller Anteile der Gesellschaft auf eine Person oder Personenvereinigung ermöglicht oder aber wenn durch Übertragung eines geringeren Anteiles mindestens 75 % aller Anteile in der Hand einer Person oder Personenvereinigung vereinigt werden.

Im Budgetausschuss wurden noch einige Änderungen vorgenommen; damit wurde die Kritik aus den Fachgremien und der Beratungspraxis hinsichtlich der Umsetzung der Reform teilweise berücksichtigt. Weitere Details zu den Änderungen bleiben einer gesonderten Information vorbehalten.

Die Neuregelung soll auf Erwerbsvorgänge angewendet werden, für die die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2025 entsteht.

Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. Die Beschlussfassung im Plenum des Nationalrates ist am 16. Juni 2025 geplant.