Einkommen- und Körperschaftsteuernachzahlungen für das Veranlagungsjahr 2022 werden ab 1. Oktober wieder verzinst.
Sollte die Veranlagung des Jahres 2022 noch nicht erfolgt sein, besteht die Möglichkeit, eine Abschlagszahlung für die voraussichtliche Nachverrechnung an das Finanzamt zu leisten. Die Anspruchszinsen hängen vom aktuellen Zinsniveau ab und betragen derzeit 5,88 % pro Jahr (ab 20. September 2023). Eine Verpflichtung zur Leistung dieser zusätzlichen Vorauszahlung besteht nicht.
Zu beachten ist, dass eine Gutschrift aus der Veranlagung 2022 seitens des Finanzamts zu Gutschriftszinsen führt, wenn zu viel vorausbezahlt wurde. Die Zinsen sind weder Betriebseinnahme noch Betriebsausgabe und somit nicht ertragsteuerpflichtig.
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